Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung Landkreis Altenburger Land

Taxitarif Kreis Altenburger Land

(vom 03.12.2007)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1  Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr gelten für alle Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Altenburger Land.

(2) Der Pflichtfahrbereich im Sinne von § 47 Abs. 4 PBefG umfasst das Gebiet des
Landkreises Altenburger Land.

(3) Beförderungen über die Grenzen des Pflichtfahrbereiches hinaus unterliegen der freien Vereinbarung.

§ 2  Beförderungsentgelte

(1) Die in dieser Taxi-Tarifordnung festgelegten Beförderungsentgelte sind für alle Fahrgäste gleich anzuwenden und dürfen im Pflichtfahrbereich weder über- noch unterschritten werden und stellen Festpreise dar.

(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen je Taxi aus dem Grundpreis, dem Kilometerpreis, dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

(3.1)  Grundpreis  2,00 Euro

(3.2)  Kilometerpreis für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrbereiches

(3.2.1) Anfahrt  frei

(3.2.2) Anfahrten auf vorherige Bestellung, die außerhalb der nach Anlage 1 näher bezeichneten Orte – in der der jeweilige Unternehmer seinen Betriebssitz hat – beginnen und die nicht wieder in diesen Ort zurückführen ab Grenze des in Anlage 1 näher bezeichneten Ortes Einschalten des Fahrpreisanzeigers

(3.2.3) Besetztfahrt 1. und 2. Kilometer   1,70 Euro/km

(3.2.4) Besetztfahrt ab dem 3. Kilometer 1,40 Euro/km

(3.3) Wartezeit, auch verkehrsbedingt 1. und 2. Minute keine Berechnung, ab der 3.
Minute   21,00 Euro/Stunde

(3.4) Zuschläge
Bei Nutzung eines Taxis mit 5 bis 8 Fahrgastsitzplätzen wird zu dem vom Fahrpreisanzeiger ermittelten Fahrpreis ein Zuschlag berechnet, wenn:

  • mehr als 4 Fahrgäste befördert werden oder
  • unabhängig von der Zahl der Fahrgäste ein solches Taxi ausdrücklich vom Besteller angefordert wurde. 3,00 Euro

(3.5) Fortschaltbetrag   0,10 Euro

(4) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist das bereits angefallene Beförderungsentgelt zu entrichten.

§ 3  Abrechnung des Beförderungsentgeltes

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach dem Fahrpreisanzeiger, d. h. erst am Ende der Fahrt zu entrichten. Es kann jedoch vom Fahrgast gegen Quittung eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangt
werden.

(2) Der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin muss während des Dienstes stets Bargeld bis zu 50,00 Euro wechseln können. Ist das nicht möglich, so gehen Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels zu Lasten des Taxiunternehmers.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen vom Fahrgast unverzüglich vorgebracht werden, spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

(4) Auf Verlangen des Fahrgastes ist diesem ein Quittungsbeleg für die durchgeführte Taxifahrt auszustellen. Der Quittungsbeleg hat, wenn nicht vom Gesetzgeber etwas anderes festgelegt wird, folgende Angaben zu enthalten:

  1. Art der Fahrt
  2. Fahrweg
  3. Ordnungsnummer des Taxis
  4. Betriebsstempel
  5. Steuernummer des Unternehmens
  6. das vom Fahrpreisanzeiger ermittelte Beförderungsentgelt
  7. Mehrwertsteuersatz, ab 150,00 € Entgelt der Nettobetrag und Mehrwertsteuerbetrag
  8. Datum
  9. Unterschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin.

§ 4  Sondervereinbarungen

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte, z. B. zur Krankenbeförderung, sind der Genehmigungsbehörde nach Abschluss des Vertrages unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Durch den Abschluss von Sondervereinbarungen darf es zu keiner Störung der
Ordnung des Verkehrsmarktes kommen.

(3) Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren.

§ 5  Abweichende Beförderungsentgelte

Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Stadtrundfahrten unterliegen nicht dieser Taxi-Tarifordnung. Sie werden zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart.

§ 6  Fahrpreisanzeiger

Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne der §§ 4 und 5.

§ 7  Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 2 die Beförderungsentgelte überschreitet, unterschreitet oder nicht anwendet.
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels zu Lasten des Fahrgastes ausführt.
  3. entgegen § 3 Abs. 4 auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt.
  4. entgegen § 4 Abs. 1 abweichende Beförderungsentgelte anwendet, ohne dies der Genehmigungsbehörde angezeigt zu haben.
  5. entgegen § 6 Fahrten im Pflichtfahrbereich ohne eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8  Gleichstellungsklausel

Status und Funktionsbezeichnung in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9  Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxi-Tarifordnung) des Landkreises Altenburger Land vom 29. Oktober 2002 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntmachung dieser Verordnung auf die neu festgelegten Entgelte umzustellen.

Altenburg, den 03. Dezember 2007

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz