Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung Landkreis Altenburger Land

Taxiordnung Kreis Altenburger Land

(vom 03.12.2007)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Altenburger Land. Die Rechte und Pflichten der Unternehmer/Unternehmerinnen und Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen nach dem PBefG, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), der auf Grund des PBefG erlassenen Rechtsverordnungen und nach den allgemeinen Anordnungen der zuständigen Verkehrsbehörde bleiben unberührt.

§ 2 Umfang der Betriebspflicht

(1) Die Unternehmer/Unternehmerinnen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen entsprechend dem örtlichen Bedarf verpflichtet.

(2) Das Landratsamt Altenburger Land wird ermächtigt, im Bedarfsfall einen gemeinsam aufgestellten Dienstplan der Taxiunternehmer/ Taxiunternehmerinnen zu verlangen.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenstandplätzen

(1) Taxen dürfen, außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG, nur auf den durch Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgehalten werden. Das Bereithalten von Taxen an anderen
Stellen als den gemäß Satz 1 gekennzeichneten Taxenstandplätzen kann durch das Landratsamt Altenburger Land in Sonderfällen genehmigt werden.

(2) Einer behördlichen Anordnung über die zeitweilige Verlegung oder Räumung eines Taxenstandplatzes ist unverzüglich Folge zu leisten. Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenstandplätzen nachzukommen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxenstandplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den öffentlichen Straßenverkehr nicht behindern.

Das Aufstellen von Taxen ohne Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin ist an den Taxenstandplätzen verboten.

(2) Den an einem Taxenstandplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin des nach der Reihenfolge ersten Fahrzeuges auszuführen, sofern nicht eine andere Taxe gewünscht wird. Die Fahrgäste dürfen jedoch bei der Wahl der Taxe in keiner Weise beeinflusst oder behindert werden. Dem Fahrgast sind auf Verlangen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer mitzuteilen.

(3) Taxen dürfen an den Taxenstandplätzen weder instandgesetzt noch gewaschen werden. Ausgenommen ist das Reinigen von Scheiben und Beleuchtungseinrichtungen.

(4) An den Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden, das gilt insbesondere zur Nachtzeit.

(5) Taxenstandplätze dürfen durch die Nutzer nicht verunreinigt werden.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen.

(2) Der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin hat bei der Besetztfahrt die kürzeste verkehrsübliche Strecke zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, mit dem Fahrgast wurde etwas anderes vereinbart.

(3) Der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin einer bestellten Taxe hat das Bereitstehen am vereinbarten Abfahrtsort dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.

(4) In jeder Taxe ist ein Abdruck dieser Verordnung sowie der Taxi-Tarifordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Funk- und Rundfunkgeräte

(1) Funkgeräte und Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschalten sein, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(2) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funk- und Rundfunkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Taxe außerhalb eines zugelassenen Taxenstandplatzes ohne die erforderliche Zustimmung der  Genehmigungsbehörde bereithält,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 einer behördlichen Anordnung über die zeitweilige  Verlegung oder Räumung eines Taxenstandplatzes nicht Folge leistet,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 eine Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft am  Taxenstandplatz aufstellt und nicht jede Lücke durch nachrücken ausfüllt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 dem Fahrgast auf Verlangen das amtliche  Kennzeichen oder die Ordnungsnummer nicht mitteilt,
  5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Taxe auf dem Taxenstandplatz instand setzt oder reinigt,
  6. entgegen § 5 Abs. 2 den Fahrgast nicht auf dem kürzesten Weg befördert,
  7. entgegen § 5 Abs. 3 als Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin einer bestellten Taxe das Bereitstehen am vereinbarten Abfahrtsort dem Auftraggeber nicht  unverzüglich meldet,
  8. entgegen § 5 Abs. 4 in der Taxe keinen Abdruck der Taxi-Ordnung sowie  der Taxi-Tarifordnung mitführt oder diese dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Taxi-Ordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung über den Verkehr mit Taxen im Landkreis Altenburger Land (Taxi-Ordnung) vom 31.01.1996 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Altenburg, den 03. Dezember 2007

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