Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Erfurt

(gültig seit 01.01.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 Â§ 1 Geltungsbereich – Pflichtfahrgebiet

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte, Zuschläge und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen, die von der Landeshauptstadt Erfurt als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gelten für das Pflichtfahrgebiet.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt.

(3) Für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht eine Beförderungspflicht.

(4) Für Fahrten, welche außerhalb des Pflichtfahrgebietes beginnen oder enden, kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei vereinbart werden. Der Taxifahrer ist verpflichtet, den Fahrgast vor Antritt der Fahrt hierauf hinzuweisen.

(5) Liegen Beginn und Ende einer Fahrt innerhalb, ein Teil der kürzesten Fahrstrecke jedoch außerhalb des Pflichtfahrgebietes, ist für die gesamte Fahrstrecke, der für das Pflichtfahrgebiet geltende Tarif anzuwenden.

(6) Sonderbestellungen zu Hochzeiten, Beerdigungen und Stadtrundfahrten unterliegen nicht dieser Tarifordnung. Sie werden zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart. Die Vereinbarung ist der Genehmigungsbehörde spätestens zwei Arbeitstage vor der vereinbarten Beförderung schriftlich anzuzeigen.

§ 2 Ermittlung des Beförderungsentgeltes

Die Errechnung des Beförderungsentgeltes hat unter Verwendung eines geeichten und ordnungsgemäß arbeitenden Fahrpreisanzeigers zu erfolgen, sofern dieses nicht nach § 1 Absatz 4 frei vereinbart wurde.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

§ 3 Entgelte und Zuschläge

(1) Das Beförderungsentgelt errechnet sich aus den in der Anlage aufgeführten Kosten. Es setzt sich aus dem Grundpreis, dem Kilometerpreis (Entgelt für die besetzt gefahrene Wegstrecke), dem Zeitpreis (Entgelt für die Wartezeit) und anfallenden Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundpreis beträgt werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 4,70 EUR und werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 4,90 EUR. Wird vom Fahrgast ein Taxi mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich Führersitz (Großraumtaxi) angefordert, beträgt der Grundpreis werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 7,50 EUR und werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 7,70 EUR.

(3) Der Kilometerpreis beträgt werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr für den 1. bis 4. Kilometer jeweils 3,00 EUR und ab dem 5. Kilometer 2,10 EUR, es sei denn, es wird ein Taxi mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich Führersitz bestellt (Großraumtaxi), wobei die Fahrt mit mehr als vier Fahrgästen angetreten wird. In diesem Fall beträgt der Kilometerpreis für den 1. bis 4. Kilometer jeweils 4,00 EUR und ab dem 5. Kilometer 3,00 EUR. Der Kilometerpreis beträgt von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen für den 1. bis 4. Kilometer je 3,20 EUR und ab dem 5. Kilometer 2,30 EUR, es sei denn, es wird ein Taxi mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich Führersitz bestellt (Großraumtaxi), wobei die Fahrt mit mehr als vier Fahrgästen angetreten wird. In diesem Fall beträgt der Kilometerpreis für den 1. bis 4. Kilometer je 4,20 EUR und ab dem 5. Kilometer 3,20 EUR.

(4) Die während eines Fahrauftrages entstehenden verkehrsbedingten oder die vom Fahrgast verursachten Wartezeiten sind ab der 1. Minute mit 30,00 EUR je Stunde zu vergüten.

(5) Bei notwendiger Reduzierung der maximal zulässigen Sitzplatzzahl wird eine Gepäckpauschale von 5,00 EUR erhoben.

(6) Für die bargeldlose Zahlung des Beförderungsentgeltes ist eine Buchungs- und Bearbeitungspauschale von 1,00 EUR zu entrichten.

(7) Die erhobenen Zuschläge sind im Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.

(8) Die Anfahrt zum Bestellort wird nicht berechnet. Die Berechnung des Beförderungsentgeltes beginnt mit Fahrtantritt, jedoch spätestens nach Ablauf von 5 Minuten nachdem der Fahrgast über das Eintreffen der Taxe am Bestellort informiert wurde.

(9) Die Weiterschaltung des Fahrpreisanzeigers erfolgt jeweils um 0,10 EUR.

(10) Die Fahrgäste haben die Kosten, der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.

§ 4 Beförderung von Gepäck oder Tieren

(1) Ein Anspruch auf die Beförderung von Gepäck oder Tieren besteht nur insoweit, wie die Lademöglichkeiten des Taxis dafür ausreichen und keine Ausschließungsgründe gemäß § 15 BOKraft vorliegen.

§ 5 Sondervereinbarungen

(1) Unter den in § 51 Absatz 2 PBefG bezeichneten Voraussetzungen können für das Pflichtfahrgebiet Sondervereinbarungen getroffen werden, die von den Regelungen in den §§ 2 und 3 dieser Verordnung abweichen.

(2) Sondervereinbarungen sind vor ihrer erstmaligen Anwendung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten erst mit ihrer Genehmigung in Kraft.

(3) Absatz 2 gilt für Änderungen genehmigter Sondervereinbarungen entsprechend.

(4) Werden Sondervereinbarungen aufgehoben, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich davon zu unterrichten.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung einer Sondervereinbarung aus wichtigem Grunde widerrufen.

§ 6 Leerfahrten

Wird das bestellte Taxi nach dem Eintreffen am Bestellort aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen, ist der Besteller zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 4,70 EUR verpflichtet. Die Gebühr ist über eine entsprechende Quittung bzw. Rechnung zu entrichten.

§ 7 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ergibt sich das Beförderungsentgelt aus dem in § 3 Abs. 2 genannten Grundpreis und dem in § 3 Abs. 3 festgelegten Kilometerpreis. Nach Beendigung der begonnenen Fahrt darf keine weitere Personenbeförderung erfolgen.

(2) Die zurückgelegte Beförderungsstrecke ist anhand des Kilometerzählers zu ermitteln.

(3) Taxiunternehmer und Taxifahrer sind verpflichtet, unverzüglich für die Instandsetzung und gegebenenfalls erneute Eichung des gestörten Fahrpreisanzeigers zu sorgen.

§ 8 Quittung

Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte Quittung über das entrichtete Beförderungsentgelt unter Angabe von Anfangs- und Zielort, der Ordnungsnummer des Taxis und gegebenenfalls auch der Fahrstrecke auszustellen.

§ 9 Fahrziel und Fahrstrecke

(1) Der Fahrgast hat dem Taxifahrer vor Antritt der Fahrt sein genaues Fahrziel sowie gegebenenfalls Wünsche hinsichtlich der Fahrstrecke anzugeben.

(2) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen.

§ 10 Mitführen der Tarifordnung

In jedem Taxi ist die Tarifordnung mitzuführen und auf Verlangen den Fahrgästen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Absatz 2 PBefG mit einer Geldbuße bis 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Erfurt vom 02. April 2009 außer Kraft.

Erfurt, 06.11.2014

 

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