Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Gera

(gültig seit 01.02.2004)

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Rechtsvordnung regelt die Ordnung auf Taxistandplätzen innerhalb der Stadt Gera sowie den Dienstbetrieb und die Betriebspflicht für alle in der Stadt Gera genehmigten Taxiunternehmen.

§ 2 - Bereitstellen, Kennzeichnung und Benutzung von Taxistandplätzen

1. Die im § 1 erfassten Taxen dürfen grundsätzlich nur auf den mit dem Zeichen 229 des § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO (Taxenstand) gekennzeichneten Taxistandplätzen der Stadt Gera bereitgestellt und bereitgehalten werden.

2. Die Genehmigungsbehörde kann in Ausnahmefällen das Bereitstellen von Taxen auch außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistandplätze gestatten.

3. Die Benutzung von Taxistandplätzen ist nur für die Ausübung des Fahrdienstes gestattet. Das Abstellen von Taxen auf Taxistandplätzen zu privaten Zwecken ist verboten.

§ 3 - Ordnung auf den Taxistandplätzen

1. Taxen sind auf den für sie gekennzeichneten Plätzen in der Reihenfolge ihrer Ankunft so aufzustellen, dass sie stets fahrbereit sind und den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigen bzw. behindern. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis unverzüglich zu schließen.

2. Die auf dem Verkehrszeichen am Taxistand vorgegebene Gesamtzahl der Taxen darf nicht überschritten werden.

3. Die Taxen dürfen auf den Taxistandplätzen nicht gewaschen oder instandgesetzt werden, ausgenommen ist das Reinigen von Scheiben und Beleuchtungseinrichtungen sowie der Fahrzeugspiegel.

4. Beim Bereithalten der Taxen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten (§ 30 StVO - z. B. lautes Türenschlagen, unnötiges laufen lassen der Motoren usw.).

5. Zur Straßenreinigung müssen die Taxistandplätze vorübergehend geräumt werden.

6. Dem Fahrgast steht die Auswahl des Taxis frei. Wird kein bestimmtes Taxi  gewählt, sondern nur im Allgemeinen durch Rufen oder Winken das Verlangen nach einem Taxi kundgetan, so sind die Taxen in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Taxistandplatz berechtigt und verpflichtet, die verlangte Fahrt auszuführen. Wird ein Taxi für Nichtraucher verlangt, ist dem Fahrgast die Beförderung durch das in der Reihenfolge nächstfolgende Nichtraucher-Taxi zu ermöglichen.

7. Wünscht ein Fahrgast von einem anderen als dem an erster Stelle in der Reihe stehenden Taxi befördert zu werden, muss die ungehinderte Abfahrt ermöglicht werden.

§ 4 - Fahrpersonal

1. Das Fahrpersonal hat sich den Fahrgästen gegenüber rücksichtsvoll, höflich und besonnen zu verhalten. Seine Kleidung muss sauber und der öffentlichen Dienstleistung angemessen sein. Zum Autofahren ist geeignetes Schuhwerk zu tragen. Den Fahrgästen ist beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- und Entladen des Gepäcks Hilfe zu leisten.

2. Bei telefonischer Bestellung ist auf Verlangen vom Fahrpersonal der Name und das amtliche Kennzeichen zu nennen.

3. Jede Fahrt ist auf dem kürzesten Weg auszuführen, sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt (§ 38 BOKraft).

4. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit folgendem Inhalt auszuhändigen:

  • Name und Anschrift des Taxiunternehmers
  • Ordnungsnummer der Taxe
  • Beförderungsentgelt
  • Prozentsatz der Mehrwertsteuer
  • Fahrstrecke
  • Datum und Uhrzeit
  • Name und Unterschrift des Fahrers.

5. Während der Beförderung der Fahrgäste ist dem Fahrpersonal die unentgeltliche Mitnahme anderer Personen und/oder die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

6. Vom Fahrpersonal sind ein Stadtplan der Stadt Gera (nicht älter als 2 Jahre) und die jeweils gültige Taxi- sowie Taxitarifordnung mitzuführen.

7. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Taxi- sowie die Taxitarifordnung zu gewähren.

§ 5 - Betriebspflicht und Dienstbetrieb

1. Die Taxiunternehmer sind verpflichtet, den ihnen genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (§ 21 Abs. 1 PBefG).

2. Sollte die Aufrechterhaltung des Betriebes für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht möglich sein, so ist gemäß § 21 Abs. 4 PBefG eine vorübergehende Befreiung von der Betriebspflicht zu beantragen.

3. Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass von den Taxiunternehmen ein Dienstplan aufgestellt wird, der die Bereitstellung und den Einsatz der Taxen regelt. Der Dienstplan sowie jede Änderung wird erst nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde für alle Taxiunternehmen verbindlich.

4. Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan erlassen, der nach Bekanntgabe von allen Taxiunternehmen einzuhalten ist.

5. Sobald die Taxe mehr als 5 Tage dem Einsatz entzogen ist, hat der Taxiunternehmer die Genehmigungsbehörde unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 6 - Funkgeräte / Funktaxen

1. Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

2. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung des Fahrgastes bzw. der Fahrgäste, Fernsehgeräte überhaupt nicht, betrieben werden.

3. Weitere gesetzliche Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funk-, Rundfunk- oder Fernsehgeräten bleiben unberührt.

§ 7 - Tarife

Die Tarife für den Verkehr mit Taxen sind in der Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) geregelt.

§ 8 - Ordnungswidrigkeiten

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr.4 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als Straftat zu verfolgen sind.

2. Dem ordnungswidrig Handelnden kann gemäß § 61 Abs. 1 und 2 PBefG i. V. m. § 17 Abs. 2 OWIG eine Geldbuße auferlegt werden.

§ 9 - Weitergehende Rechtsvorschriften

Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) unberührt.

§ 10 - In-Kraft-Treten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.02.2004 in Kraft, gleichzeitig wird die Rechtsverordnung vom 16.Oktober 1993 i. V. m. der Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung vom 11.12.1995 außer Kraft gesetzt.

Gera, den 06. Januar 2004

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