Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Gera

(seit 01.12.2012 in Kraft)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.




§ 1 Geltungsbereich

(1) Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für Fahrten mit Taxen, deren Betreiber ihren Betriebssitz in der Stadt Gera haben, innerhalb des Pflichtfahrgebietes der Stadt Gera.

(2) Das Pflichtfahrgebiet wird in zwei Tarifzonen unterteilt.

Tarifzone I:
umfasst das Stadtgebiet Gera außer Tarifzone II

Tarifzone II:
umfasst die Ortschaften Weißig, Thränitz, Naulitz, Trebnitz, Röpsen, Hain, Aga, Falka, Hermsdorf, Roben und Söllmnitz/Cretzschwitz sowie alle übrigen Orte innerhalb von 40 km Straßenentfernung. Eingeschlossen im Pflichtfahrgebiet der Stadt Gera sind somit die Städte Jena, Weißenfels, Altenburg, Glauchau, Zwickau und Pößneck.

(3) Innerhalb der Tarifzonen I und II (Pflichtfahrgebiet) besteht Beförderungs- und Tarifpflicht. Ein Bereithalten nach § 47 Absatz 2 PBefG ist in der Tarifzone II nicht gestattet.

§ 2 Beförderungspflicht

Die Beförderungspflicht des Taxiunternehmens (§ 22 PBefG) umfasst nicht die Beförderung von Personen:

  1. die unter starkem Einfluss von Alkohol und / oder anderen Rauschmitteln stehen,
  2. die erkennbar an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden oder
  3. die zu erkennen geben, dass sie nicht in der Lage sind, nach Ausführung des Fahrauftrages das fällige Beförderungsentgelt in bar zu entrichten.

Eine Verpflichtung des Taxiunternehmers/-fahrers, dem Besteller bzw. Fahrgast hinsichtlich des Beförderungsentgeltes Kredit einzuräumen, ist mit der Beförderungspflicht nicht verbunden.

Ergeben sich Tatsachen oder Umstände, die das Nichtentstehen oder den Wegfall der Beförderungspflicht nach den vorstehenden Bestimmungen begründen erst während der Ausführung eines Fahrauftrages, so ist der Taxifahrer berechtigt, die weitere Ausführung abzulehnen und die Fahrt abzubrechen. Der Fahrgast schuldet in diesem Falle das bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Beförderungsentgelt.

§ 3 Allgemeines

1. Sondervereinbarungen

(1) Die mit dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Abweichend hiervon ist im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 PBefG für das Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2) der Abschluss von Sondervereinbarungen durch Taxiunternehmen zulässig. In solchen Vereinbarungen, deren Abschluss insbesondere mit Krankenversicherungsträgern, mit ärztlichen oder sonstigen gesundheitsdienstlichen Berufsvertretungen sowie mit Trägern des Rettungsdienstes, des Feuer-, des Katastrophen- oder des Zivilschutzes in Betracht kommen, ist ein bestimmter Geltungszeitraum festzulegen. Sie sind schriftlich zu vereinbaren und können außer besonderen Bestimmungen über die Beförderungsentgelte sonstige weitere Beförderungsbedingungen enthalten.

(2) Die Sondervereinbarungen dürfen die Ordnung des Verkehrs nicht stören. Sie sind vor ihrer erstmaligen Anwendung der Stadtverwaltung Gera durch Bekanntgabe ihres vollständigen Inhaltes schriftlich zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Sondervereinbarungen, die durch die Stadtverwaltung Gera nicht genehmigt wurden, sind unwirksam.

(4) Sondervereinbarungen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere Absprachen über ermäßigte Beförderungsentgelte von Fall zu Fall, sind nichtig. (§§ 51 Abs. 1, 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG)

Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte gemäß § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I.S. 1573), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (BGBl I Nr. 57 S. 2569) als vereinbart.

2. Zusammensetzung des Beförderungsentgeltes

(1) Das Beförderungsentgelt für Fahrten mit Taxen setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundpreis (§ 4)
  • Kilometerpreis (§ 5)
  • Wartezeitpreis, soweit in Betracht kommend (§ 6)
  • Zuschläge (§ 7)

Im Beförderungsentgelt ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Das Beförderungsentgelt darf für die Beförderung von 1 bis 5 Personen nur einmal erhoben werden, wobei je bis zu 2 Kindern unter 6 Jahren in Erwachsenenbegleitung als eine Person gerechnet werden; ein einzelnes Kind unter 6 Jahren in Erwachsenenbegleitung bleibt unberücksichtigt. Für in Auftrag gegebene Beförderung von Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen wird das volle Beförderungsentgelt in Ansatz gebracht

(2) Wird ein bestelltes Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht genutzt, so hat der Besteller einen Pauschalpreis in Höhe von 10,00 Euro zu entrichten. Die Pauschale entfällt, wenn der Auftrag mindestens 1 Stunde vor vereinbartem Fahrtbeginn widerrufen wird.

3. Fahrpreisanzeiger

(1) Der Taxifahrer hat sich, soweit nicht in zulässiger Weise ein ermäßigtes Beförderungsentgelt vereinbart ist, zur Berechnung und Belegung der Grund-, der Kilometer- und ggf. dem Wartezeitpreis eines vorschriftsmäßig geeichten Fahrpreisanzeigers zu bedienen. Der Fahrpreisanzeiger ist entsprechend des Fahrauftrages rechtzeitig einzuschalten, muss genau funktionieren, für den Fahrgast stets sichtbar, erforderlichenfalls beleuchtet sein und bis zur Beendigung des Fahrauftrages eingeschaltet bleiben. Der Taxifahrer darf dem Fahrgast nur das bei Beendigung des Fahrauftrages vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt, ggf. zuzüglich der Anfahrtsgebühr bzw. des Zuschlages für Großraumtaxen, abfordern.

(2) Vor jeder Fahrt ist der entsprechende Tarif einzuschalten. Es darf nur der Fahrpreis abgefordert werden, der vom Fahrpreisanzeiger angezeigt wird, es sei denn, es handelt sich um eine Fahrt über das Pflichtfahrgebiet der Stadt Gera hinaus oder um eine Fahrt gemäß § 3 Ziffer 1, Abs. 1 (Sondervereinbarung) der Taxitarifordnung. Darüber hinaus dürfen nur evtl. verauslagte Fernsprech- oder Parkgebühren erhoben werden.

(3) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Kilometerpreis unter Ansatz der tatsächlich gefahrenen Wegstrecke zu berechnen und der Grundpreis hinzuzurechnen. In diesen Fällen darf ein Wartezeitpreis nur verlangt werden, wenn und soweit Wartezeiten von mehr als 1 Minute nicht durch die Störung bedingt, sondern vom Fahrgast veranlasst wurden. Die Störung des Fahrpreisanzeigers ist unverzüglich zu beseitigen.

4. Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist vom Fahrgast nach Erledigung des Fahrauftrages in bar zu entrichten. Der Taxifahrer ist nicht zur Entgegennahme unbarer Zahlungsmittel verpflichtet.

(2) Muss auf Grund der Umstände die Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes angenommen werden, kann in Ausnahmefällen eine Vorauszahlung gefordert werden. Die Beförderungspflicht im Pflichtfahrgebiet bleibt von der Zahlung eines Vorschusses unberührt.

§ 4 Grundpreis

Der Grundpreis für die Inanspruchnahme einer Taxe beträgt einheitlich 2,80 Euro.

§ 5 Kilometerpreis

Der Kilometerpreis beträgt innerhalb des Pflichtfahrgebietes für den

  • 1. Kilometer 2,10 Euro
  • 2. Kilometer 2,10 Euro
  • ab dem 3. Kilometer
    • a) Montag bis Samstag in der Zeit von 6.00 – 21.00 Uhr 1,50 Euro
    • b) Montag bis Samstag in der Zeit von 21.00 – 6.00 Uhr,
      sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 – 24.00 Uhr 1,60 Euro

Kurzstreckentarif bis 2 Kilometer (Mindestgebühr) 7,00 Euro

Der Kilometerpreis außerhalb bzw. nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist frei zu vereinbaren. Bei Fahrten, die außerhalb des Pflichtfahrgebietes beginnen bzw. enden, ist der Kilometerpreis für die gesamte Fahrtstrecke zu vereinbaren.

Bei  Fahrten innerhalb der Tarifzone I und bei Fahrten durch die Tarifzone I wird jeweils keine Anfahrt berechnet.

Bei Fahrten, die nicht in der Tarifzone I beginnen bzw. enden, wird ab Verlassen der Tarifzone I ein Anfahrtsentgelt (Grundpreis sowie der Kilometerpreis für die Anfahrt) sowie der Kilometerpreis für die Besetztfahrt berechnet. Der Fahrgast ist bei Auftragsannahme darauf hinzuweisen.

Die Fortschalteinheit wird auf 0,10 Euro festgesetzt.

§ 6 Wartezeitpreis

Für die Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages wird ein Entgelt in Höhe von 24,00 Euro pro Stunde erhoben. Dies entspricht 0,40 Euro pro Minute.

Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während seiner Inanspruchnahme auf Veranlassung des Fahrgasts oder aus verkehrlichen, vom Taxifahrer nicht zu vertretenden Gründen.

Fahrgästen gegenüber besteht eine gebührenpflichtige Wartepflicht bis zu 15 Minuten, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fahrgäste sind darauf hinzuweisen.

§ 7 Zuschläge

(1) Gepäck und andere Güter

Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck wird unentgeltlich befördert. Für im Kofferraum unterzubringendes Gepäck (z.B. Kinderwagen, Fahrräder), schwere Gepäckstücke und andere nicht weiter genannte Güter wird einmalig ein Entgelt in Höhe von 2,00 Euro erhoben. Zusammenklappbare Rollstühle werden kostenfrei befördert.

(2) Kleintiere

Für die Beförderung von frei transportierten Kleintieren (z.B. Hunde, Katzen) oder Kleintieren im Transportbehälter bzw. Käfig wird jeweils ein Entgelt in Höhe von 2,00 Euro erhoben. Blindenhunde werden unentgeltlich befördert.

(3) Großraumtaxi

Bei Benutzung eines Taxis mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz (Großraumtaxi) wird zu dem vom Fahrpreisanzeiger ermittelten Fahrpreis ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro berechnet, wenn mehr als 4 Personen befördert werden oder unabhängig von der Zahl der beförderten Personen ein Großraumtaxi ausdrücklich angefordert worden ist.

Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

Der Fahrgast ist vor Inanspruchnahme der Taxe über die anfallenden Zuschläge hinreichend zu informieren.

§ 8 Sonstiges

Diese Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast bzw. dem Besteller auf Verlangen vorzulegen.

Dem Fahrgast oder dem Besteller einer Beförderungsleistung ist auf Verlangen eine Quittung auszustellen. Die Quittung muss den Namen und Anschrift des Taxiunternehmers, die Ordnungsnummer der Taxe, das Beförderungsentgelt, den Prozentsatz der Mehrwertsteuer, die Fahrstrecke, Datum und Uhrzeit sowie Name und Unterschrift des Fahrers enthalten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Absatz 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und § 61 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer und/oder Fahrzeugführer

  1. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 eine Taxe in der Tarifzone II bereithält,
  2. entgegen § 3 Nr. 1 Punkt 1 die Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,
  3. entgegen § 3 Nr. 1 Punkt 2 eine getroffenen Sondervereinbarungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Genehmigung vorlegt,
  4. entgegen § 3 Nr. 3 Punkt 1 im Pflichtfahrgebiet eine Personenbeförderung ohne
    eingeschalteten und funktionierenden Fahrpreisanzeiger durchführt,
  5. entgegen § 3 Nr. 3 Punkt 2 den entsprechenden Tarif nicht einschaltet oder nicht den vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreis fordert,
  6. entgegen § 3 Nr. 3 Punkt 3 bei Störungen des Fahrpreisanzeigers den Fahrpreis nicht nach den zurückgelegten Kilometern berechnet oder die Störung des Fahrpreisanzeigers nicht unverzüglich beseitigt,
  7. entgegen § 8 diese Rechtsverordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt oder dem Fahrgast auf sein Verlangen keine Quittung oder eine Quittung nicht richtig ausstellt.

§ 10 Weitere Rechtsvorschriften

Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Dezember 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) vom 18.Juli 2007 außer Kraft. Bis zur Umstellung der Fahrpreisanzeiger behalten die bisherigen Entgelte für die noch nicht umgestellten Fahrpreisanzeiger ihre Gültigkeit. Über die Neueichung der Fahrpreisanzeiger ist der Stadtverwaltung Gera, Fachdienst Verkehr ein Nachweis zu erbringen.

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz