Stadt Oldenburg (Oldb)

Taxitarif von 1965

Grundbetrag

2,00 DM (inkl. 1,5 km)

Kilometerpreis

0,667 DM

Wartezeit

4,00 DM je Stunde
3 Minuten frei

Zuschläge

VB 0,25 DM
Gepäck je 15 kg 0,25 DM
Hund 0,25 DM

Gegenüber 1959 wurde der Grundpreis drastisch angehoben, allerdings sind im Gegenzug jetzt 1,5 km im Preis enthalten. Das Pflichtfahrgebiet wurde von “unendlich” auf 200 km reduziert.
 

Kraftdroschkentarif

Bek. d. Stadt Oldenburg v. 1.12.1965
Gesch.-Z. 32 75 80

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.März 1961 (BGBl. I Seite 241) in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Ziffer 3 der Nds. Gemeindeordnung vom 4.März 1955 (Nds. GVBl. S. 55) in der z. Z. geltenden Fassung und der Niedersächsischen Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet des Droschkenverkehrs vom 2. November 1962 (Nds. GVBl. Nr. 28) wird vom Verwaltungsausschuß des Rates der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 200 km vom Standort Oldenburg gerechnet.

(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Preisbildung

Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Kraftdroschke bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.

§ 3 Grundgebühr

Der Grundbetrag beträgt 2,00 DM.

§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)

(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei Tag und Nacht

  • nach 1500 m Wegstrecke 0,10 DM
  • jede weiteren 150 m 0,10 DM

Für Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.

(2) Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.

§ 5 Wartezeiten

Wartezeiten sind mit 0,20 DM je angefangene 3 Minuten zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Für die ersten 3 Minuten ist eine Wartezeit nicht zu berechnen. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.

§ 6 Zuschläge

(1) Bei vorhergehender Bestellung einer Kraftdroschke ist ein Zuschlag von 0,25 DM zu erheben.

(2) Die Mitnahme von Gepäckstücken bis zur Größe einer Aktentasche ist zuschlagfrei. Für jede weiteren angefangenen 15 kg Gepäck ist ein Zuschlag von 0,25 DM zu berechnen. Das Entgelt für die Mitnahme eines Hundes beträgt 0,25 DM.

§ 7 Preisbindung

Die durch diesen Kraftdroschkentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

§ 8 Fahrpreisanzeiger

(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.

(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.

§ 9 Preisauszeichnung

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Kraftdroschke auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Kraftdroschkentarif verwendet werden.

(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Kraftdroschke auszustellen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aufgrund § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage 18.12.1965 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kraftdroschkentarif  vom 28. Januar 1959 außer Kraft.

Oldenburg (Oldb), den 19.11.1965

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