Taxitarif der Stadt Oldenburg 2020
(gültig vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020)
Grundbetrag
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4,30 EUR
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Kilometerpreis
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werktags 6-22 Uhr
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< 5 km 2,20 EUR < 10 km 1,80 EUR > 10 km 1,60 EUR
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22-6 Uhr sowie sonn- und feiertags
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< 5 km 2,30 EUR < 10 km 2,10 EUR > 10 km 1,80 EUR
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Wartezeit
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6-22 Uhr < 2 Minuten 24,00 EUR je Stunde > 2 Minuten 32,73 EUR je Stunde 22-6 sowie sonn- und feiertags < 2 Minuten 30,00 EUR je Stunde > 2 Minuten 36,00 EUR je Stunde
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Zuschläge
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Fahrrad 2,50 EUR GRT 5,00 EUR
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Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 29.06.1976 in der am 28.10.2019 beschlossenen Fassung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Taxen für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Bahnhofsplatz, 26122 Oldenburg aus gerechnet.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Preisbildung
Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus:
- dem Entgelt für die Bereitstellung des Taxis bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag),
- dem Entgelt für die Fahrleistung,
- einem etwaigen Entgelt für Wartezeiten und
- etwaigen Zuschlägen.
§ 3 Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt 4,30 €. In diesem Preis ist enthalten
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr eine Strecke von 45,45 m bzw. eine Wartezeit von 15 Sekunden,
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen eine Strecke von 43,48 m bzw. eine Wartezeit von 12 Sekunden.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)
(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr
- bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 45,45 m 0,10 EUR (= 2,20 €/km),
- bei einer Wegstrecke von 5,001 bis 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils 55,56 m 0,10 EUR (= 1,80 €/km),
- bei einer Wegstrecke von über 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 62,50 m 0,10 EUR (= 1,60 €/km).
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 43,48 m 0,10 EUR (=2,30 EUR/km),
- bei einer Wegstrecke von 5,001 bis 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 47,62 m 0,10 EUR (=2,10 EUR/km),
- bei einer Wegstrecke von über 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 55,56 m 0,10 EUR (=1,80 EUR/km).
Für die Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.
§ 5 Wartezeiten
(1) Das Entgelt für Wartezeiten beträgt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr
- bei einer Wartezeit bis zu 2 Minuten 0,10 € je angefangene 15 Sekunden
(24,00 € für die Stunde),
- bei einer Wartezeit über 2 Minuten 0,10 € je angefangene 11 Sekunden
(32,73 € für die Stunde).
(1) Das Entgelt für Wartezeiten beträgt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- bei einer Wartezeit bis zu 2 Minuten 0,10 € je angefangene 12 Sekunden
(30,00 € für die Stunde),
- bei einer Wartezeit über 2 Minuten 0,10 € je angefangene 10 Sekunden
(36,00 € für die Stunde).
Die Umschaltung erfolgt automatisch durch den Fahrpreisanzeiger. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, länger als 10 Min zu warten.
§ 6 Zuschläge
An Zuschlägen werden erhoben:
a) für die Mitnahme eines Fahrrades 2,50 € b) für die Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen in dafür uneingeschränkt zugelassenen Fahrzeugen 5,00 € c) für die Nutzung eines Großraumtaxis, dessen Ladevolumen durch Umbauten im ausdrücklichen Kundenauftrag vor Ort erweitert wird 5,00 €
Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben. Der Fahrgast ist bei Bestellung oder vor Fahrtantritt auf den Zuschlag hinzuweisen.
§ 7 Preisbindung
Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
§ 7 a Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich
Es ist zulässig, Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach §§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 und 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsrechts (PBefG) zu treffen. Sondervereinbarungen sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Das Fahrpersonal ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.
§ 9 Fahrpreisanzeiger
(1) Der Fahrpreisanzeiger ist
- bei Fahrtbeginn einzuschalten,
- bei Bestellungen erst nach Benachrichtigung des Fahrgastes einzuschalten,
- bei Vorbestellungen zur vereinbarten Zeit einzuschalten, sofern das Fahrzeug am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit bereit steht und eine Benachrichtigung des Fahrgastes erfolgt ist.
(2) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
(3) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(4) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.
§ 10 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jedem Taxi für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Taxitarif verwendet werden.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
- Amtliches Kennzeichen des Taxis
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Datum der Fahrt
- Bezeichnung der Abfahrts- u. Ankunftsstelle
- Höhe des Beförderungsentgeltes
- Unterschrift des Fahrers
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 61 Abs 1 Nr 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift über
- die Preisbildung nach § 2,
- die Berechnung von Wartezeiten nach § 5
- die Erhebung von Zuschlägen nach § 6
- die Preisbindung nach § 7,
- die Vorlage der Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich zur Genehmigung nach § 7 a
- die Forderung der Beförderungsentgelte nach § 8
- die Berechnung des Fahrpreises nach § 9
- die Preisauszeichnung nach § 10
dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs 2 PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
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