Stadt Oldenburg
Taxitarif von 1980
Grundbetrag
|
3,00 DM
|
Kilometerpreis
|
1,50 DM
|
Wartezeit
|
Stunde 19,50 DM
|
Zuschläge
|
Fahrrad 2,00 DM
|
1980 folgte eine Erhöhung des Fahrpreises von 1,25 DM/km auf 1,50 DM/km sowie der Wartezeit von 18 DM/Stunde auf 19,50 DM/Stunde.
Die Änderungsverordnung im Wortlaut
Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken in der Fassung vom 07.07.1980
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg gerechnet.
(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Kraftdroschke bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.
§ 3 Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt 3,- DM.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)
(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei Tag und Nacht
- nach 133,33 m Wegstrecke 0,20 DM
- jede weiteren 133,33 m 0,20 DM
Für Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.
(2) Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.
§ 5 Wartezeiten
Wartezeiten sind mit 0,325 DM je angefangene Minute zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.
§ 6 Zuschläge
Die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 2,- DM. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.
§ 7 Preisbindung
Die durch diesen Kraftdroschkentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Droschkenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.
§ 9 Fahrpreisanzeiger
(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und v. Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.
§ 10 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Kraftdroschke auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Kraftdroschkentarif verwendet werden.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Anaben enthalten muß:
- Amtliches Kennzeichen der Kraftdroschke
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Datum der Fahrt
- Bezeichnung der Abfahrts- u. Ankunftsstelle
- Höhe des Beförderungsentgeltes
- Unterschrift des Fahrers
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aufgrund § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe erwirkt ist.
§ 12 Inkrafttreten
...
Die Änderungsverordnung vom 07.07.1980
Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 7. Juli 1980
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.3.1961 (BGBl. I Seite 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 1978 (BGBl. I, Seite 665), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet des Kraftdroschkenverkehrs vom 2. November 1962 (Nds. GVBl. S. 222) hat der Verwaltungsausschuß der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Verordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über Beförderungsentgelte- und bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 29. Juni 1976 (Amtsblatt Oldb. S. 464) in der Fassung der Verordnung vom 10. Dezember 1979 (Amtsbl. Weser-Ems, Seite 1458) wird wie folgt geändert:
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte “160 m” durch die Worte “133,33 m” ersetzt.
- In § 5 Satz 1 werden die Worte “0,30 DM” durch die Worte “0,325 DM” ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Oldenburg (Oldb), den 7. Juli 1980
|