Stadt Oldenburg (Oldb)
Taxitarif von 1970
Grundbetrag
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2,00 DM (inkl. 1,2 km)
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Kilometerpreis
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0,833 DM
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Wartezeit
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6,00 DM je Stunde 10 Minuten frei
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Zuschläge
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VB 0,25 DM Gepäck je 15 kg 0,25 DM Hund 0,25 DM
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1970 stieg gegenüber der Fassung aus 1969 der km-Preis um 25 %, die im Grundpreis enthaltene Strecke wurde leicht reduziert, die enthaltene Wartezeit dagegen ausgedehnt. Das Pflichtfahrgebiet wurde von 200 km auf 50 km reduziert.
Die Änderungsverordnung im Wortlaut
Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken in der Fassung vom 13.01.1970
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg gerechnet.
(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Kraftdroschke bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.
§ 3 Grundgebühr
Der Grundbetrag beträgt 2,00 DM.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)
(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei Tag und Nacht
- nach 1200 m Wegstrecke 0,10 DM
- jede weiteren 120 m 0,10 DM
Für Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.
(2) Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.
§ 5 Wartezeiten
Wartezeiten sind mit 0,10 DM je angefangene Minute zu berechnen, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet sind. Für die Grundgebühr von 2,00 DM beläuft sich die Wartezeit auf 10 Minuten. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.
§ 6 Zuschläge
(1) Bei vorhergehender Bestellung einer Kraftdroschke ist ein Zuschlag von 0,25 DM zu erheben.
(2) Die Mitnahme von Gepäckstücken bis zur Größe einer Aktentasche ist zuschlagfrei. Für jede weiteren angefangenen 15 kg Gepäck ist ein Zuschlag von 0,25 DM zu berechnen. Das Entgelt für die Mitnahme eines Hundes beträgt 0,25 DM.
§ 7 Preisbindung
(1) Die durch diesen Kraftdroschkentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(2) In den in diesem Tarif enthaltenen Sätzen ist die Mehrwertsteuer enthalten.
§ 7 a
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Droschkenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.
§ 8 Fahrpreisanzeiger
(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.
§ 9 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Kraftdroschke auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Kraftdroschkentarif verwendet werden.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
- Amtliches Kennzeichen der Kraftdroschke
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Datum der Fahrt
- Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle
- Höhe des Beförderungsentgeltes
- Unterschrift des Fahrers
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aufgrund § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
§ 12 Inkrafttreten
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Die Änderungsverordnung vom 13.01.1970
Verordnung zur Änderung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 19. November 1965 und der Änderungsverordnung vom 23.05.1969
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.März 1961 (BGBl. I Seite 241) und der dazu erlassenen Änderungsgesetze in Verbindung mit § 57 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung in der Neufassung vom 29. September 1967 (Nds. GVBl. Nr. 30/1967) und der Niedersächsischen Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet des Droschkenverkehrs vom 2. November 1962 (Nds. GVBl. Nr. 28/1962) wird vom Verwaltungsausschuß der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 19. November 1965 und der Änderungsverordnung vom 23. Mai 1969 erlassen:
§ 1
§ 1 Abs. 1 (Geltuingsbereich) erhält folgende Fassung: “Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg gerechnet.”
§ 2
§ 4 Abs. 1 (Entgelt für Fahrleistung) erhält folgende Fassung: “Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei Tag und Nacht
- nach 1200 m Wegstrecke 0,10 DM
- jede weiteren 120 m 0,10 DM
Für Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.”
§ 3
§ 5 (Wartezeiten) erhält folgende Fassung: “Wartezeiten sind mit 0,10 DM je angefangene Minute zu berechnen, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet sind. Für die Grundgebühr von 2,00 DM beläuft sich die Wartezeit auf 10 Minuten. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.”
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Oldenburg (Oldb), den 13. Januar 1970
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