Taxitarif der Stadt Oldenburg 2007
(gültig vom 29.10.2007 bis 02.11.2008)
Grundbetrag
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2,40 EUR
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Kilometerpreis
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werktags 6-22 Uhr
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< 5 km 1,60 EUR < 10 km 1,40 EUR > 10 km 1,10 EUR
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22-6 Uhr sowie sonn- und feiertags
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< 5 km 1,70 EUR < 10 km 1,50 EUR > 10 km 1,10 EUR
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Wartezeit
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Stunde 22,00 EUR 3 Min Karenzzeit
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Zuschläge
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Fahrrad 1,00 EUR Taxi ab 5 Fahrgästen 3,00 EUR
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Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 29.06.1976 in der Fassung vom 24.09.2007
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Taxen für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg (Ortsmittelpunkt) gerechnet.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung des Taxis bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden.
§ 3 Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt 2,40 €. Darin ist eine Strecke von 62,50 m an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr bzw. 58,82 m an Werktagen in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen enthalten.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung
(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr
- bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 62,50 m 0,10 EUR (= 1,60 EUR/km),
- bei einer Wegstrecke von 5,001 bis 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils 71,43 m 0,10 EUR (= 1,30 EUR/km),
- bei einer Wegstrecke von über 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 90,91 m 0,10 EUR (= 1,10 EUR/km).
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 58,82 m 0,10 EUR (=1,70 EUR/km),
- bei einer Wegstrecke von 5,001 bis 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 66,67 m 0,10 EUR (=1,50 EUR/km),
- bei einer Wegstrecke von über 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 90,91 m 0,10 EUR (=1,10 EUR/km).
Für die Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.
(2) Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.
§ 5 Wartezeiten
Eine jeweilige Wartezeit bis zu 3 Minuten bleibt ohne Berechnung. Ab der 4. Minute ist die Wartezeit mit 0,10 EURO je angefangene 16,4 Sekunden zu vergüten (22,00 EURO für die Stunde). Die Umschaltung erfolgt automatisch durch den Fahrpreisanzeiger.
§ 6 Zuschläge
Der Zuschlag für die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 1,00 EURO. Wird vom Fahrgast ein Taxi mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrer (Großraum- oder Kombifahrzeug) bestellt, ist ein Zuschlag von 3,00 EURO zu entrichten. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.
§ 7 Preisbindung
Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
§ 7 a Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich
Es ist zulässig, Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach §§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 und 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsrechts (PBefG) zu treffen. Sondervereinbarungen sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Das Fahrpersonal ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.
§ 9 Fahrpreisanzeiger
(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und v. Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.
§ 10 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jedem Taxi auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Taxitarif verwendet werden.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
- Amtliches Kennzeichen des Taxis
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Datum der Fahrt
- Bezeichnung der Abfahrts- u. Ankunftsstelle
- Höhe des Beförderungsentgeltes
- Unterschrift des Fahrers
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 61 Abs 1 Nr 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift über
- die Preisbildung nach § 2,
- die Berechnung von Wartezeiten nach § 5
- die Erhebung von Zuschlägen nach § 6
- die Preisbindung nach § 7,
- die Vorlage der Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich zur Genehmigung nach § 7 a
- die Forderung der Beförderungsentgelte nach § 8
- die Berechnung des Fahrpreises nach § 9
- die Preisauszeichnung nach § 10
dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs 2 PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
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