Stadt Oldenburg (Oldb)
Taxitarif von 1973
Grundbetrag
|
2,20 DM
|
Kilometerpreis
|
1,00 DM
|
Wartezeit
|
12,00 DM je Stunde
|
Zuschläge
|
Fahrrad 2,00 DM
|
1973 gab es eine neue Verordnung, auf eine weitere Änderung der bisherigen (aus 1965 stammenden) Verordnung wurde verzichtet.
Während Grundgebühr und km-Preis unverändert blieben, verdoppelte sich der Preis für die Wartezeit, die bisher in der Grundgebühr enthaltene Strecke von 1,0 km entfiel. Nach dem Zuschlag für Vorbestellungen (1971) wurden jetzt auch die Aufpreise für Gepäck und Hunde gestrichen. Die Fortschalteinheiten betrugen ab 1973 0,20 DM statt wie bisher 0,10 DM.
Verordnung der Stadt Oldenburg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 27. November 1973
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.März 1961 (BGBl. I Seite 241) und der dazu erlassenen Änderungsgesetze in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Ziffer 3 der Nieders. Gemeindeordnung vom 04. März 1955 (Nds. GVBl. S. 55) in der zur zeit geltenden Fassung und der Niedersächsischen Verordnung auf dem Gebiet des Droschkenverkehrs vom 2. November 1962 (Nds. GVBl. Nr. 28) wird vom Verwaltungsausschuß der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg gerechnet.
(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Kraftdroschke bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.
§ 3 Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt 2,20 DM.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)
(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei Tag und Nacht
- nach 200 m Wegstrecke 0,20 DM
- jede weiteren 200 m 0,20 DM
Für Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.
(2) Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.
§ 5 Wartezeiten
Wartezeiten sind mit 0,20 DM je angefangene Minute zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet sind. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.
§ 6 Zuschläge
Die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 2,00 DM. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.
§ 7 Preisbindung
(1) Die durch diesen Kraftdroschkentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(2) In den in diesem Tarif enthaltenen Sätzen ist die Mehrwertsteuer enthalten.
§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Droschkenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.
§ 9 Fahrpreisanzeiger
(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.
§ 10 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Kraftdroschke auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Kraftdroschkentarif verwendet werden.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
- Amtliches Kennzeichen der Kraftdroschke
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Datum der Fahrt
- Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle
- Höhe des Beförderungsentgeltes
- Unterschrift des Fahrers
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aufgrund § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe erwirkt ist.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Veordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kraftdroschkentarif vom 19. November 1965 mit den erfolgten Änderungen außer Kraft.
Oldenburg, den 27. November 1973
|