25.03.10

Aus dem Rahmen gefallen

Verurteilung nach Jugendstrafrecht nicht unumstritten

Überraschung am frühen Morgen: Wolfgang Schmidt, der Anwalt der als Nebenklägerin auftretenden Delmenhorster Taxifahrerin im Oldenburger Taximord-Fall, machte sich in seinem Plädoyer als einziger der Vortragenden für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts stark. 

Zuvor hatte Staatsanwalt Andreas Sommer alle Indizien und eine zeitliche Rekonstruktion des ersten Tattags vorgelegt. DNA-Spuren des Angeklagten an Messer und gefundener Kleidung, das Wiedererkennen der Bekleidung durch etliche Zeugen seien starke Indizien für die Täterschaft des Angeklagten. Die Mordmerkmale Habgier und Heimtücke seien gegeben. Der Täter sei laut Gutachten zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen. Weil es Anhaltspunkte für eine mangelnde Abkopplung vom Elternhaus gebe, vor allem in monetärer Hinsicht, beantragte Sommer 10 Jahre Jugendstrafe, den Maximalwert. Abschließend wies er darauf hin, daß ein Erwachsener in gleicher Lage mit lebenslanger Haft rechnen müßte.

Die Anwältin der als Nebenklägerin beteiligten Witwe des Oldenburger Taxifahrers, Kisten Eicher, schloß sich den Ausführungen des Staatsanwalts weitgehend an. Sie wies darauf hin, daß der Angeklagte sich im Oldenburger Fall nicht einmal durch zwei unerwartete Störungen durch Passanten und Nachbarn von seinem geplanten Raub habe abhalten lassen. Der Angeklagte sei der Mörder des Taxifahrers, das habe die Beweisaufnahme gezeigt. Unter Berücksichtigung der Entwicklungsdefizite sei eine 10jährige Jugendstrafe tat- und schuldangemessen. Die Angehörigen des erstochenen Taxifahrers hätten ein Recht darauf zu erfahren, was genau passiert sei. Sie bedauerte, daß dem Angeklagten der Mut gefehlt habe, hier reinen Tisch zu machen.

Wolfgang Schmidt, der Anwalt der als Nebenklägerin auftretenden Delmenhorster Taxifahrerin, kritisierte das psychologische Gutachten. Er finde es nicht überzeugend, die Gutachterin habe das Aggressionspotential nicht genau genug aufzeigen können. Schmidt postulierte: “Der Angeklagte ist ein Erwachsener.” Er habe eine eigene Lebensplanung betrieben, an Beruf, Partnerschaft, Familie und Wohnung gedacht. Auch die Geldverwaltung durch die Eltern spräche nicht dagegen. Er habe seinen Alltag realistisch bewältigt und sei kein Tagträumer. Der Angeklagte habe dennoch brutale Taten begangen. Die Forderung könne daher nur auf “Lebenslang” nach Erwachsenenstrafrecht lauten.

Der Anwalt des Angeklagten, Rüdiger Bibow, verwies in seinem Plädoyer darauf, daß sein Mandant die zweite Tat vollumfänglich gestanden habe. Dieser Überfall sei nicht nach Plan verlaufen, vielmehr habe sich die Flucht chaotisch gestaltet. Die Verletzungen der Fahrerin habe er in Kauf genommen, aber nicht bedacht, daß sie den Tod zur Folge haben könnten. Damit liege nicht ein Mordversuch vor sondern räuberische Erpressung in Verbindung mit gefährlicher Körperverletzung. An die Tat in Oldenburg wolle der Angeklagte sich nicht erinnern oder könne es nicht. Er habe die Auseinandersetzung mit der Tat durchgehend verweigert. Diese Blockade könne man nicht ohne professionelle Hilfe lösen. Der Angeklagte sei kein typischer Straftäter sondern ein überforderter Junge. In einer Ausnahmesituation habe er Gewalt gegen andere ausgeübt statt gegen sich selbst. Bibow sprach sich dafür aus, den Gefängnisaufenthalt therapeutisch zu begleiten. Zudem sei es sinnvoll, wenn der Angeklagte seine Berufsausbildung dort weiter fortführen könne. Sonst könne er den angerichteten Schaden nach seiner Entlassung niemals gutmachen. Bibow sah die Oldenburger Tat nach wie vor nicht als zweifelsfrei nachgewiesen an. Sollte das Gericht die Tat dennoch als belegt werten, könne es nur um Raub und nicht Tötung des Fahrers als Ziel gehen. Denn wäre der Angeklagte der berechnende Täter, als der er vor Gericht dargestellt werde, dann wäre er seiner Ansicht nach nicht ohne die Geldbörse des Fahrers geflohen. Bibow beantragte ein Strafmaß am unteren Rahmen.

Der Angeklagte entschuldigte sich im Anschluß bei der Delmenhorster Taxifahrerin. Der Witwe des getöteten Taxifahrers sprach er sein Beileid aus. Er könne sich jedoch bei ihr nicht entschuldigen, weil er sich nicht an die Tat erinnere.

(jr)

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