Infos zu Taxen und Tarifen im LK Amberg-Sulzbach

Taxitarif Landkreis Amberg-Sulzbach

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmer mit Betriebssitz im Landkreis Amberg-Sulzbach und dem Pflichtfahrgebiet nach Absatz 2.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Amberg-Sulzbach. Für Unternehmer aus dem Raum Auerbach gehören auch die Fahrten zum Bahnhof Pegnitz, für Unternehmer aus dem Raum Vilseck Fahrten zur Stadt Grafenwöhr zum Pflichtfahrgebiet.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

(4) Bei der Betriebssitzgemeinde Auerbach bildet die Ortschaft Auerbach (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen),

  • bei der Betriebssitzgemeinde Kümmersbruck bildet die Ortschaft Haselmühl (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen),
  • bei der Betriebssitzgemeinde Schnaittenbach bildet die Ortschaft Schnaittenbach (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen),
  • bei der Betriebssitzgemeinde Sulzbach-Rosenberg bildet der Ortsteil Sulzbach -Grenze Einmündung Goethestraße/Südstraße -Hitzelmühlweg, St.-Anna-Straße, An der Point- (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen),
  • bei der Betriebssitzgemeinde Vilseck bildet die Ortschaft Vilseck (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) die Tarifzone I.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus:

  1. dem Grundpreis von DM 4,70/EUR 2,40 zuzüglich mindestens einer Schalteinheit,
  2. dem Kilometerpreis, abgerechnet nach Schalteinheiten von je DM 0,30/EUR 0,15 (Tarifstufe 1) = nach Absatz 2,
  3. dem Wartezeitpreis (Tarifstufe 2) nach Absatz 3 und
  4. den Zuschlägen nach Absatz 4.

Der Mindestfahrpreis beträgt DM 5,00 / EUR 2,50

(2) Kilometerpreis (Tarifstufe 1):

jede angefangene Wegstrecke von 113,2 m (im EUR-Tarif 111,1 m) DM 0,30 / EUR 0,15 - das ist ein Kilometerpreis von DM 2,65 / EUR 1,35

Anfahrt innerhalb der Tarifzone I:

  • bei Zustandekommen der Fahrt frei
  • bei Nichtzustandekommen der Fahrt DM 5,00 / EUR 2,50

Anfahrt in der Tarifzone II ab Zonengrenze I:

  • Tarifstufe 1

Rückfahrt aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I:

  • Tarifstufe 2 (Wartezeitpreis)
  • Ab Tarifzone I: Tarifstufe 1

Bei Rückfahrt der selben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I

  • bis Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 2
  • ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1

(3) Wartezeitpreis:

Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingten Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit:

  • je 30 Sekunden DM 0,30 / EUR 0,15 -
    je Stunde DM 36,00 / EUR 18,00

Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt 13,5 km/h (im EUR-Tarif 13,3 km/h).

(4) Zuschläge werden erhoben für:

  • a) Gepäck
    • im Kofferraum unterzubringendes Gepäck, je Stück DM 1,00 / EUR 0,50
    • sperriges Gepäck, je Einheit DM 2,00 / EUR 1,00
    • Handgepäck, sowie Rollstühle sind zuschlagsfrei
  • b) Tiere:
    • jedes frei transportierte Tier DM 2,00 / EUR 1,00
    • jeder Käfig oder Transportbehälter DM 1,00 / EUR 0,50
    • Blindenhunde sind zuschlagsfrei.

Fahrten mit Großraumtaxen:

  • (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können)
    Ab dem 5. Fahrgast beträgt der Zuschlag unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal DM 10,00 / EUR 5,00

(5) Bei Auftragsfahrten (§ 3 Abs. 3) gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(6) Wird ein bestelltes Taxi aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis (innerhalb der Tarifzone I den Fahrpreis von 5,00 DM/EUR 2,50) zu entrichten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Rückfahrten sind Fahrten, bei denen die selben Fahrgäste im Rahmen des selben Fahrtauftrages wieder an den Ausgangsort zurückgebracht werden.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen oder zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (Sondervereinbarungen) sind nur mit Genehmigung (§ 51 Abs. 2 PBefG) des Landratsamtes Amberg-Sulzbach zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

(4) Entgelte für Sonderleistungen (Nebenbesorgung), die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, sind vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Bei Anfahrt in Tarifzone I erfolgt das Einschalten des Fahrpreisanzeigers erst mit Beginn der Beförderung. Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger mit Beginn der Beförderung erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.

(2) Das Zurückschalten des Fahrpreisanzeigers aus der Stellung "KASSE" in die Stellung "FREI" kann manuell oder nach einer bestimmten Wegstrecke (ca. 10 m) automatisch erfolgen. Bei manuellem Zurückschalten in die Stellung "BESETZT" muss der zuletzt wirksame Tarif verwendet werden.

(3) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich, mit Ausnahme der kostenfreien Anfahrt innerhalb der Tarifzone I, mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen.

(4) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

(5) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu DM 100,00 /EUR 50,00 wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitz zu erteilen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeuges

Bei Verunreinigung des Fahrzeuges werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft. Der D-Tarif tritt ab 15.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung für den Landkreis Amberg-Sulzbach vom 28. August 1991 (Amtsblatt Nr. 17 des Landratsamtes Amberg-Sulzbach) außer Kraft.

92224 Amberg, 22.07.03
Landratsamt Amberg-Sulzbach

 

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