Taxitarif Landkreis Augsburg
|
Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell und wird demnächst aktualisiert - die neuen Daten sind bereits in den Übersichtsseiten enthalten.
|
|
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Augsburg.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet des Landkreises Augsburg und das Gebiet der Stadt Augsburg.
(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.
(4) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde ist mit dem jeweiligen Gemeindegebiet identisch. Die Gemeinde Gessertshausen und der Markt Diedorf werden zu einer Betriebssitzgemeinde zusammengefasst.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus
- dem Grundpreis von 2,60 EUR
- dem Kilometerpreis nach Absatz 2
- dem Wartezeitpreis nach Absatz 3
- den Zuschlägen nach Absatz 4
Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,10 EUR berechnet.
(2) Kilometerpreis
- Anfahrt in Tarifzone I kein Entgelt
- Anfahrt in Tarifzone II ab Zonengrenze I Tarifstufe II 1,30 EUR (0,10 EUR je 76,92 m)
- Zielfahrt in Tarifzone I und II Tarifstufe II 1,30 EUR (0,10 EUR je 76,92 m)
- Zielfahrten aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II zu Zielen in der Tarifzone I
- in Zone II Tarifstufe I 0,30 EUR/Min (0,10 EUR je 20 s)
- in Zone I Tarifstufe II 1,30 EUR/km (0,10 EUR je 76,92 m)
- Rückfahrten aus der Zone II ab Verlassen der Anfahrtsstrecke in der Zone II Tarifstufe II 1,30 EUR/km (0,10 EUR je 76,92 m)
(3) Wartezeitpreis
Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages und bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit oder Anhalten des Taxis auf Veranlassung des Fahrgastes oder auch verkehrsbedingt (13,8 km/h) 0,30 EUR je Minute / 18,00 EUR je Stunde.
Wartezeit ist die Zeit, während der ein Taxi, nachdem sich der Fahrer bei einem Fahrgast am Bestellort gemeldet hat, vor oder auf einer Fahrt auf Veranlassung eines Fahrgastes oder verkehrsbedingt zum Stehen kommt.
(4) Zuschläge
- Gepäck
- Üblicherweise im Fahrgastraum mit zunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen kein Entgelt
- üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück (1 Reisekoffer frei) 0,60 EUR
- Tiere
- jedes frei transportierte Tier 0,60 EUR
- jeder Käfig oder Transportbehälter 0,60 EUR
- Blindenhunde frei
- Es sind höchstens 10 Zuschläge (maximal 6,00 EUR) ansetzbar.
- Für die Fahrt mit einem Großraumtaxi fällt ab dem 5. Fahrgast ein Zuschlag von 2,00 EUR je Fahrgast an.
(5) Mindestfahrpreis
Der Mindestfahrpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und einer Schalteinheit und beträgt somit 2,70 EUR.
(6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(7) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den entstandenen Fahrpreis zu entrichten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in der Tarifzone II Ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Tarifzone I zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§ 4 Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Für Sondervereinbarungen ist eine vorherige Genehmigung einzuholen.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger druchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe II zugrunde zu legen.
(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,30 EUR pro Minute zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angaben der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.
§ 7 Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
§ 8 Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
- andere als die in § 2 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
- entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
- entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet,
- entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 EUR zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
- entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
- entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
- entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Augsburg vom 11. Dezember 1996 außer Kraft.
Augsburg, 26.11.2001
|