Infos zu Taxen und Tarifen im LK Dillingen

Taxitarif Landkreis Dillingen

(gültig seit 01.09.2008)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Dillingen an der Donau.

(2)  Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Dillingen an der Donau.

(3)  Im Pflichtfahrbereich werden Tarifzonen gebildet.

Die Tarifzone I wird in den Betriebssitzgemeinden wie folgt festgelegt:

  • Dillingen - Lauingen:  Stadtgebiet Dillingen mit den Stadtteilen Hausen, Donaualtheim und  Schretzheim, Stadtgebiet Lauingen mit den Stadtteilen Birkach und Faimingen
  • Gundelfingen:  Stadtgebiet mit den Stadtteilen Echenbrunn und Peterswörth
  • Höchstädt: Stadtgebiet mit den Stadtteilen Deisenhofen und Sonderheim
  • Wertingen: Stadtgebiet mit den Stadtteilen Gottmannshofen, Geratshofen und Reatshofen
  • Als Grenze der Betriebssitzgemeinden einschließlich der genannten Stadtteile gilt die jeweilige Ortstafel bzw. das Ende der geschlossenen Bebauung, wenn diese über die Ortstafel hinausgehen sollte.
  • Tarifzone II ist der übrige Pflichtfahrbereich. 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)  Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2)  Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3)  Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung  von Sachen.

(4)  Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in die Zone I zurückfahren.

(5)  Der Wegtarif in €/km gibt an, welcher Geldbetrag für eine Strecke von 1 km fällig wird.

(6)  Der Zeittarif in €/h gibt an, welcher Geldbetrag für eine Zeit von einer Stunde fällig wird.

(7)  Der Fortschaltbetrag in € gibt an, in welchen Stufen ein Preis fortschreitet bzw. der intern berechnete Fahrpreis zu einer Erhöhung der Anzeige führt.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1)  Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der beförderten Personen, zusammen aus

  1. Grundpreis       €   2,50
  2. Mindestfahrpreis     €    2,70
  3. Zeittarif (= Tarifstufe 1) 0,20 € je 32,0 s, das entspricht          € 22,50 / h
    (während der Ausführung des Beförderungsauftrages  bei auftragsbedingten Wartezeiten und bei verkehrsbedingten Geschwindigkeiten von weniger als 15 km/h)
  4. Wegtarif (= Tarifstufe 2)    0,20 € je 133,3 m, das entspricht       €  1,50 / km
    Der Wegtarif erhöht sich in der Zeit von 22.00 Uhr   bis 06.00 Uhr (Nachttarif) auf   0,20 € je 125,0 m, das entspricht        €   1,60 / km
    Die Umschaltung Tag-/Nachttarif muss automatisch erfolgen.
  5. Zuschlägen       nach Abs. 3

Die Preisberechnung beim Zeit- und Wegtarif erfolgt nach Schalteinheiten von je 0,20 € (Fortschaltbetrag).

(2) Fahrpreis

  • Anfahrt in Zone I ab dem nächstgelegenen Taxistand                   Tarifstufe 1
  • Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I          Tarifstufe 2
  • Zielfahrt in Zone I und II       Tarifstufe 2
  • Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in  der Zone II zu Zielen in Richtung Zone I
    • in Zone II       Tarifstufe 1
    • in Zone I        Tarifstufe 2

(3) Zuschläge

Gepäck

  • (1)üblicherweise im Fahrgastraum oder Kofferraum unterzubringendes Gepäck (Handgepäck, Reisekoffer) sowie Rollstühle und Kinderwagen     kein Entgelt  
  • Sperrgepäck, Fahrräder usw.          €   2,50
  • b)     Tiere
  • jedes transportierte Tier          kein Entgelt
  • c)     Für die Fahrt mit einem Großraumtaxi fällt ab dem  6. Fahrgast ein Zuschlag an in Höhe von      €    5,00

Die maximale Zuschlagsumme beträgt     € 10,00 

(4)  Der Mindestfahrpreis wird bei Beginn der Fahrt, beim Schalten von „Frei“ nach „Besetzt“, fällig. Er enthält das Entgelt für die Bereitstellung des Taxis und für die Anfangsstrecke bzw. Anfangszeit entsprechend einem Fortschaltbetrag.

(5)  Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(6)  Wird ein bestelltes Fahrzeug ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis, mindestens jedoch 5,00 € zu entrichten.

§ 4 Abweichende Fahrpreise und Sondervereinbarungen

(1)  Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(2)  Bei Auftragsfahrten kann neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

(3)  Im übrigen sind von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (Sondervereinbarungen im Pflichtfahrgebiet gemäß § 51 Abs. 2 PBefG, insbesondere zur Kranken-  oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Dillingen a.d.Donau zulässig. 

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1)  Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3. 

(2)  Es dürfen nur geeichte Fahrpreisanzeiger benutzt werden. Der Fahrpreisanzeiger ist so anzubringen, dass der Fahrgast den angezeigten Beförderungspreis jederzeit leicht ablesen kann. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(3)  Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. § 3 ist insoweit anzuwenden. Die Fahrgäste sind auf Störungen des Fahrpreisanzeigers unverzüglich hinzuweisen. 

(4)  Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Ãœbersteigt die Wartezeit 5 Minuten, sind für die gesamte Wartezeit 0,38 € pro Minute zu berechnen.

(5)  Bei vom Zielort weitergehenden Besetztfahrten ist wieder von „Kasse“ nach „Besetzt“ zu schalten.

(6)  Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Kann eine Reparatur nicht sofort durchgeführt werden und ist kein Ersatzgerät verfügbar, ist dies dem Landratsamt Dillingen an der Donau unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1)  Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2)  Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag bis € 50,-- € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3)  Verlangt ein Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Fahrers, des Unternehmers und die Betriebssitzadresse zu erteilen. Steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 7 Beförderungspflicht

(1)  Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches. 

(2)  Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht. 

(3)  Das Recht des Taxiunternehmers und des Fahrers, aufgrund anderer Vorschriften Personen von der Beförderung auszuschließen, wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt. 

(4)  Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn von ihrer Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§  8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs erhebt der Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten, mindestens jedoch 25,-- €; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Allgemeine Vorschriften

(1)  Der Taxifahrer hat jeweils den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts Abweichendes bestimmt. Er hat den Fahrgast ggf. auf eine verkehrsgünstigere Strecke aufmerksam zu machen.

(2)  Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 39 Abs. 3 PBefG nicht über- oder unterschritten werden. Sie sind allen Fahrgästen gleichmäßig zu berechnen. Bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet darf ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger entsprechend dieser Verordnung angezeigtes Beförderungsentgelt nicht gefordert werden. 

(3)  Der Taxifahrer hat nach § 51 Abs. 5 PBefG eine Fertigung dieser Verordnung auf jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs.1 Nr. 3 Buchst. c und d und § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,-- € belegt werden, wer als Taxiunternehmer oder -fahrer vorsätzlich oder fahrlässig 

  1. entgegen den §§ 3 bis 5 und 7 dieser Verordnung Beförderungsentgelte berechnet, Zuschläge für Wartezeiten und Gepäck erhebt oder Sonderbestimmungen in diesen Vorschriften nicht einhält, 
  2. das Entgelt für Beförderungen außerhalb des Pflichtfahrgebietes nicht entsprechend § 4 Abs. 1 vereinbart bzw. berechnet, 
  3. bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet den Fahrpreisanzeiger nicht entsprechend § 5 Abs. 1 einschaltet,
  4. den Vorschriften des § 5 Abs. 2 über die Anforderungen an den Fahrpreisanzeiger, einschließlich der Anbringung und Beleuchtung zuwiderhandelt, 
  5. Fahrgäste nicht unverzüglich auf Störungen des Fahrpreisanzeigers aufmerksam macht oder das Beförderungsentgelt nicht gem. § 5 Abs. 3 und 4 berechnet, 
  6. Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht entsprechend § 5 Abs. 5 unverzüglich behebt bzw. unverzüglich dem Landratsamt Dillingen an der Donau meldet,
  7. auf Verlangen des Fahrgastes nicht die nach § 6 Abs. 3 vorgeschriebene Quittung erteilt,
  8. dem Anspruch des Fahrgastes auf Beförderung innerhalb des Pflichtfahrbereiches gemäß § 7 Abs. 1 nicht nachkommt, 
  9. entgegen § 9 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt oder den Fahrgast nicht auf eine verkehrsgünstigere Strecke aufmerksam macht,
  10. entgegen § 9 Abs. 2 die festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet und nicht bei allen Fahrgästen gleichmäßig berechnet oder bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet nicht den Fahrpreis verlangt, den der Fahrpreisanzeiger nach dieser Verordnung anzeigt, 
  11. entgegen § 9 Abs. 3 eine Fertigung dieser Verordnung nicht auf jeder Fahrt mitführt bzw. dem Fahrgast auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 11 Funkvermittlung von Beförderungsaufträgen

Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere § 3 Abs. 1 und 2, gelten in gleicher Weise für Beförderungsaufträge, die über Funk vermittelt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. September  2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Dillingen an der Donau vom  02. Juni 2005 außer Kraft.
 
Dillingen an der Donau, 21. Juli 2008
Landratsamt 

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