Infos zu Taxen und Tarifen im LK Donau-Ries
Taxitarifordnung LK Donau-Ries

Taxiordnung Landkreis Donau-Ries

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen durch Taxiunternehmen die ihren Betriebssitz im Landratsamt Donau-Ries haben und für deren beschäftigte Taxifahrer.

§ 2 Bereitstellung von Taxen

Taxen dürfen unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an behördlich zugelassenen stellen in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgehalten werden (Zeichen 229 StVO - Standplatz und Nachrückplätze). Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördliche zugelassenen Taxenstände ist eine Erlaubnis des Landratsamtes Donau-Ries erforderlich.

§ 3 Benutzung von Standplätzen

(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.
An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur angesetzt werden, wenn freien Taxen unbehindert Aufstellung gewährleistet wird.
Unbesetzten Taxen ist der Vortritt zu gewähren.

(2) Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen

(3) Auf Standplätzen aufgestellte Taxen müssen durch die Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.

(4) Der Fahrgast hat freie Taxi-Wahl.
Den an einem Standort erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vorderen Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi. Diesem ist gegf. die sofortige Abfuhr zu ermöglichen

(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahraufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Ein bestehendes Rauchverbot ist vor Annahme eines Fahrauftrages bekanntzugeben.

(6) Kann ein Fahrer einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im übrigen ist eine Weitergabe eines Fahrauftrages unzulässig.

(7) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxen an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.

(8) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(9) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

§ 4 Ordnung auf Taxistandplätzen / Einzelheiten des Dienstbetriebes

(1) Taxen dürfen auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(2) Jegliche Verunreinigung der Standplätze ist untersagt.

(3) In jedem Taxi sind Straßenkarten und Ortspläne des gesamten Pflichtfahrgebietes sowie die derzeit gültige Taxenordnung mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.

(4) Dem Fahrer ist verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(5) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o.ä. ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

(6) Die Bereitstellung und der Taxeneinsatz kann durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan hat die Arbeitszeitvorschriften und die zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeiten zu berücksichtigen. Er ist dem Landratsamt Donau-Ries auf Verlangen vorzulegen.

(7) Sofern das öffentliche Verkehrsinteresse es gebietet, behält sich das Landratsamt Donau-Ries die Erstellung eines Dienstplanes vor. Diese Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 15 Minuten pro Fahrt, es sei denn, daß eine andere Vereinbarung getroffen wird. Darauf sind die Fahrgäste besonders hinzu- weisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

(2) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

(3) Während der Fahrgastbeförderung darf das Funkgerät nur in der Lautstärke eingestellt sein, die erforderlich ist, damit der Fahrzeugführer, die Durchsagen versteht; eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden.

(4) Die Entgegennahme von Fahraufträgen und sonstigen Anrufen über das „Handy“ ohne Freisprecheinrichtung während eines Beförderungsauftrages, sowie die Benützung desselben während des Fahrens ist untersagt. Im Übrigen wird auf § 5 Abs. 3 verwiesen.

(5) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muß uneingeschränkt nutzbar sein.

(6) Hilfsbedürftige Personen sind beim Ein- und Aussteigen zu unterstützen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu DM 10.000,-- belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

  • des § 2 über das Bereitstellen von Taxen
  • des § 3 Abs. 1, 2, 3 und 7 über das Aufstellen von Taxen an Standplätzen und Nachrückplätzen, sowie die Anwesenheit des Fahrers
  • des § 3 Abs. 4, 5 und 6 über die Ausführung des Beförderungsauftrages und die Bedienung der Fernmeldeeinrichtung
  • des § 3 Abs. 8 und 9 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und gegenüber der Straßenreinigung
  • des § 4 Abs. 1 über das Instandsetzen  und Waschen auf Standplätzen
  • des § 4 Abs. 3 über das  Mitführen von Straßenkarten, Stadtplänen und der gültigen Taxenordnung
  • des § 4 Abs. 4 und 5 über das Unterbreiten von Werbe- und Verkaufsangeboten und des Anwerbens von Fahrgästen
  • des § 4 Abs. 7 über das Nichteinhalten von angeordneten Dienstplänen
  • des § 5 Abs. 1 über die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen und über Fahrtunterbrechungen
  • des § 5 Abs. 2 über das Mitnehmen Dritter und/oder eigener Haustiere
  • des § 5 Abs. 3 über Betrieb von Funkgeräten
  • des § 5 Abs. 4 über die Entgegennahme und Benützung von Handys ohne Freisprecheinrichtung während eines Beförderungsauftrages bzw. des Fahrens
  • des § 5 Abs. 5 und 6 über das Ein- und Ausladen tarifpflichtigen Gepäcks sowie Unter- stützung hilfsbedürftiger Personen

zuwiderhandelt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung trifft am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Landkreis Donau-Ries in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises Donau-Ries über den Verkehr mit Taxen vom 26.06.1985 außer Kraft. 

Donauwörth, den 22.04.1999

Landratsamt Donau-Ries
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz