Infos zu Taxen und Tarifen im LK Ebersberg
Taxitarifordnung LK Ebersberg

Taxiordnung Landkreis Ebersberg

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Landkreis Ebersberg haben. Sie gilt für das in der Taxitarifordnung festgelegte Pflichtfahrgebiet.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxistandplätzen in der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers bereitgehalten werden. Das Landratsamt Ebersberg kann das Bereithalten von Taxen außerhalb gekennzeichneter Taxistandplätze erlauben.

(2)  § 6 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxistandplätzen

(1) Taxistandplätze sind mit Zeichen 229 „Taxistand" der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet.
 
(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf dem gekennzeichneten Taxistandplatz nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stellplätze bereithalten.
 
(3)  Bei Benutzung von Standplätzen auf Privatgrund bleiben privatrechtliche Verhältnisse unberührt.

§ 4 Ordnung auf den Taxistandplätzen

(1)  Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.
 
(2) Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.
 
(3)  Die an den Stand- und Nachrückplätzen bereitgestellten Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.
 
(4)  Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die unverzügliche Abfahrt zu ermöglichen.
 
(5)  Fahrtaufträge, die über das Standplatztelefon eingehen, sind von den Benutzungsberechtigten in der Reihenfolge des Abs. 4 anzuwenden und unter Angabe der Ordnungsnummer unverzüglich und auf dem kürzesten Weg auszuführen. Wird ein Nichtrauchertaxi verlangt, ist das Gespräch erforderlichenfalls an den nächsten benutzungsberechtigten Fahrer eines Nichtrauchertaxis weiterzugeben.
 
(6)  Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.
 
(7) Der Straßenreinigung und dem Schneeräumdienst muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben an den Standplätzen nachzukommen.
 
(8) Taxen sind in einem sauberen, gepflegtem Zustand bereitzuhalten. Sie dürfen auf Taxistandplätzen weder instandgesetzt noch gewaschen werden.

§  5 Dienstbetrieb

(1)  Das Werben von Fahrgästen durch Plakate oder Ansprechen ist verboten.
 
(2)  Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten, es sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen.
 
(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme dritter Personen oder Tiere, die sich in der Obhut des Fahrers befinden, untersagt.
 
(4) Wünschen der Fahrgäste hat der Fahrer Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht und -zweck sowie die allgemeine Verkehrsübung nicht entgegenstehen.
 
(5) Der Taxifahrer hat beim Ein- und Ausladen von tarifpflichtigem Gepäck behilflich zu sein.
 
(6) Auf Verlangen ist vom Taxifahrer eine Quittung über das Beförderungsentgelt unter Angabe der Ordnungsnummer des Taxis, der Anschrift des Unternehmers sowie der Bezeichnung des Einsteige- und Zielortes auszustellen.
 
(7)  Der Taxifahrer hat von allen Gemeinden des Pflichtfahrgebietes Straßenpläne mitzuführen. Die Straßenkarten dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.
 
(8)  Das Landratsamt Ebersberg kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird; es kann ihn aber auch selbst aufstellen.

§  6 Fahrtaufträge über Funk

Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden, sofern dem ein Dienstplan nach § 5 Abs. 8 nicht entgegensteht.

§  7 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 10.000,- DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.     
 
 

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