Infos zu Taxen und Tarifen im LK Erlangen-Höchstadt

Taxitarif Landkreis Erlangen-Höchstadt

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich und Pflichtfahrbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Erlangen-Höchstadt haben. 
 
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Erlangen-Höchstadt. 

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus 

  • dem Grundpreis von 3,00 EUR 
  • dem km-Preis nach Abs. 2
  • dem Wartezeitpreis nach Abs.3 und 
  • Zuschlägen für die Anfahrt nach Abs.4 

(2) Der Kilometerpreis wird in Schalteinheiten von 0,15 EUR berechnet. Der Streckenpreis beträgt 0,15 EUR je angefangene 120m Wegstrecke ( 1,25 EUR je Kilometer). 
 
(3) Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages 0,15 EUR je 27 Sekunden. Als Wartepreis gilt jedes Anhalten der Taxe auf Veranlassung des Bestellers oder aus verkehrlichen , vom Taxifahrer nicht zu vertretenden Gründen. 

(4) Die Anfahrt ist innerhalb eines Umkreises von 2km Luftlinie vom zentralen Taxistandplatz des Betriebssitzes frei.
 
Soweit die Fahrt nicht zum Betriebssitz zurückführt, werden entsprechend der nachfolgend beschriebenen Zonen Zuschläge erhoben:

  • Zone I (Luftlinie) 3-5km 2,60 EUR 
  • Zone II (Luftlinie) 6-10km 5,20 EUR 
  • Zone III (Luftlinie) 11-15km 7,80 EUR 
  • Zone IV (Luftlinie) 16-20km 10,40 EUR 
  • Zone V (Luftlinie) über 20km 13,00 EUR

 Die Anfahrt ist innerhalb eines Umkreises von 2km Luftlinie vom zentralen Taxistandplatz des Betriebssitzes frei.
 
(5) Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der ersten Schalteinheit 3,15 EUR. Er ist auch dann zu entrichten, wenn die Fahrt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird.

§ 3 Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Personen

Für die Anforderung eines Großraumtaxis ist ein Zuschlag von 5,00 EUR zum Fahrpreis zu berechnen. Rollstühle und Handgepäck werden unentgeltlich befördert.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind innerhalb des Pflichtfahrbereichs (§ 1 Abs. 2) nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. 

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pfllichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
 
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von 50 EUR wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
 
(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen. Die Quittung ist vom Fahrer unter Angabe des Datums zu unterschreiben. 

§ 6 Fahrpreisanzeiger 

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschliesslich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen.
 
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den
zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis gemäß §2 Abs. 2 zu berechnen.
 
(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,15 EUR pro 27 Sekunden zu berechnen.
 
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. 

§ 7 Allgemeine Pflichten

(1) In jeder Taxe ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
 
(2) Alle Bediensteten eine Taxiunternehmens sind mit dieser Verordnung vertraut zu machen und zu ihrer Beachtung anzuhalten.

§ 8

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.05.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 28.06.2001 außer Kraft. 

 
 

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