Infos zu Taxen und Tarifen im LK Freising
Taxiordnung LK Freising

Taxitarif Landkreis Freising

(gültig seit 01.12.2010)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmer mit Betriebssitz im Landkreis Freising und dem Pflichtfahrgebiet nach Absatz 2.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst den Landkreis Freising, den Landkreis Erding sowie die Landeshauptstadt München und den Landkreis München.

(3) Die Betriebssitzgemeinde bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Zone II. Fahrten innerhalb des Geländes des Flughafens München "Franz Josef Strauß" werden wie Fahrten in der Tarifzone I behandelt.
Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt

  • an der Zufahrt über die Zentralallee 400 m nach der Abzweigung von der Kreisstraße FS 44,
  • an der Zufahrt über die Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und
  • an der Zufahrt über die St 2584 aus Richtung Erding kommend bei der Abzweigung zur "Allgemeinen Luftfahrt".

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus

  1. dem Grundpreis von EURO 3,10 zuzüglich mindestens einer Schalteinheit,
  2. dem Kilometerpreis abgerechnet nach Schalteinheiten von je EURO 0,20 (Tarifstufe 1) nach Absatz 2,
  3. dem Wartezeitpreis (Tarifstufe 2) nach Absatz 3 und
  4. den Zuschlägen nach Absatz 4.

(2) Kilometerpreis (Tarifstufe 1):

  • 0 bis 5 Kilometer EURO 1,70
    (0,20 EURO pro 117,65 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,12 km/h)
  • > 5 bis 10 Kilometer EURO 1,50
    (0,20 EURO pro 133,33 m, Umschaltgeschwindigkeit 16,00 km/h)
  • > 10 Kilometer EURO 1,40
    (0,20 EURO pro 142,86 m, Umschaltgeschwindigkeit 17,14 km/h)

(3) Wartezeitpreis (Tarifstufe 2):

Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit

  • je 30,0 Sekunden EURO 0,20
  • je Stunde EURO 22,50

(4) Anfahrt -Zielfahrt -Rückfahrt:

  • Anfahrt innerhalb der Tarifzone I frei
    Anfahrt in der Tarifzone II ab Zonengrenze I: Tarifstufe 1
  • Anfahrt in die Tarifzone I bei Durchqueren der Tarifzone II frei
  • Rückfahrt aus der Tarifzone II
    • in Richtung Tarifzone I Tarifstufe 2
    • ab Tarifzone I Tarifstufe 1
  • Bei Rückfahrt derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I
    • bis Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 2
    • ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1

(5) Zuschläge:

  1. Gepäck:
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzuführendes Handgepäck frei
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck/Stück EURO 0,60
      (Gepäck über ein Maß von 55 x 40 x 20 cm)
    • sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen frei
  2. Tiere:
    • Blindenhund frei
    • jedes frei transportierte Tier EURO 0,60
    • jeder Transportbehälter oder Käfig EURO 0,60
  3. Gebühr für telefonische Bestellung EURO 1,20
  4. Fahrten mit Großraumtaxen
    (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen einschließlich Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können)
    Ab dem fünften Fahrgast beträgt der Zuschlag unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal EURO 5,00

(6) Bei Auftragsfahrten (§ 3 Abs. 3) gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(7) Wird ein bestelltes Taxi aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. Bei Anfahrten in der Tarifzone I sind die dadurch entstandenen Kosten von Euro 3,30 zu bezahlen.

(8) Für folgende Fahrten gelten Festpreise:

  1. Flughafen München auf direktem Weg zur Neuen Messe München EURO 56,00
  2. Neue Messe München auf direktem Weg zum Flughafen München EURO 56,00
    Bei Benutzung eines Großraumtaxis ist der Zuschlag nach Abs. 4 Nr. 4 zu erheben. Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 7.

(9) Das Rückschalten aus der Stellung “KASSE” in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Rückfahrten sind Fahrten, bei denen die selben Fahrgäste im Rahmen des selben Fahrtauftrages wieder an den Ausgangsort zurückgebracht werden.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen oder zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (Sondervereinbarungen) sind nur mit Genehmigung (§ 51 Abs. 2 PbefG) des Landratsamtes Freising zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

(4) Entgelte für Sonderleistungen (Nebenbesorgungen), die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, sind vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 zu berechnen; unberührt bleiben die Vorschriften über den Grundpreis, die Zuschläge sowie über Festpreise. Der Taxifahrer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

(3) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf bei Störung des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so kann für die gesamte Wartezeit der Wartezeitpreis berechnet werden.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu EURO 50,00 wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Dezember 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Freising über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Verkehr mit Taxen vom 11.Mai 2006 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landratsamtes Freising Nr .15 am 26. Mai 2006) außer Kraft.

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