Infos zu Taxen und Tarifen im LK Garmisch-Partenkirchen
Taxiordnung LK Garmisch-Partenkirchen

Taxitarif Landkreis Garmisch-Partenkirchen

(gültig seit 01.11.2007)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxenunternehmer mit Betriebssitz im Landkreis Garmisch-Partenkirchen für den Pflichtfahrbereich (§47 Abs. 4 PBefG).

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Garmisch-Partenkirchen, Bad Tölz-Wolfratshausen und Weilheim-Schongau.

(3) Das Gebiet der jeweiligen Betriebssitzgemeinde bildet die Tarifzone A, das übrige Pflichtfahrgebiet die Zone B.

(4) Die Grenze der Tarifzone A ist jeweils der Standort der Ortstafel (Zeichen 311 StVO).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(4) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone B ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone A zurückfahren.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der beförderten Personen, zusammen aus

  • dem Grundpreis von EUR 3,00
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2
  • dem Wartezeitpreis nach Abs. 3
  • den Zuschlägen nach Abs. 4

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je EUR 0,20 berechnet.

(2)  Kilometerpreis in Zone A und B:

  • bis 5 km EUR 1,50 
  • ab 5 km  EUR 1,35 

Anfahrt in Zone A 

  • frei

Anfahrt in Zone B ab Zonengrenze A:

  • bis 5 km EUR 1,50
  • ab 5 km  EUR 1,35 

Zielfahrten in Zone A und B:

  • bis 5 km EUR 1,50
  • ab 5 km  EUR 1,35 

Zielfahrten aus der Zone B in die Zone A sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone B zu Zielen in der Zone A

  • in Zone B  EUR 0,20 je 30 Sek. (Tarifstufe 1)
  • in Zone A
    • bis 5 km EUR 1,50
    • ab 5 km  EUR 1,35 

Rückfahrten aus der Zone B ab Verlassen der Anfahrtsstrecke in der Zone B

  • bis 5 km  EUR 1,50 
  • ab 5 km EUR 1,35

Die Fortschaltstrecken (Schalteinheiten) betragen bis 5 km Fahrstrecke 133,3 m bzw. über 5 km Fahrtstrecke148,1 m je EUR 0,20
 
(3)  Wartezeitpreis
 Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten und bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit EUR 24,00 / h, das entspricht  30 s je EUR 0,20. Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen bei einer Fahrstrecke bis 5 Km 16 km/h und bei einer Fahrstrecke  über 5 Km 17,1 km/h.

(4)  Zuschläge

  • Gepäck
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück EUR 0,50
    • Schlitten, Ski, Snowboard EUR 0,50
    • Fahrrad EUR 2,00
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen  frei
  • Tiere
    • jedes frei transportierte Tier EUR 0,50
    • jeder Käfig oder Transportbehälter EUR 0,50
    • Blindenhund frei
  • Entgegennahme eines Fahrauftrages über Fernmeldeeinrichtung EUR 0,50

Für das Befördern von Sachen, die sich nicht unter den vorgenannten Begriffen einordnen lassen, ist die Höhe des Zuschlages vor Beginn der Beförderung mit dem Auftraggeber bzw. Fahrgast zu vereinbaren. Insgesamt können bis zu 10 Zuschläge berechnet werden.

(5)  Mindestfahrpreis
Der Mindestfahrpreis beträgt (einschließlich der ersten Schalteinheit) EUR 3,20

(6)  Auftragsfahrten
Bei Auftragsfahrten gelten die in den Abs. 1 bis 5 genannten Entgelte entsprechend.

(7)  Bestellung ohne Benutzung
Wird in der anfahrtsfreien Zone (Zone A) ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, hat  der Besteller einen pauschalen Kostensatz von EUR 5,00 zu entrichten. Wird in der Zone B ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, hat der Besteller den durch  die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen ist ein abweichendes Beförderungsentgelt (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) nur dann zulässig, wenn dies durch Vorlage des Vertrages bei der Behörde angezeigt wurde.

(2) Bei Beförderung über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.

(4) Das Entgelt für Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden (Nebenbesorgungen), ist mit dem Fahrgast vor Ausführung der Leistung zu vereinbaren.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, sind für die gesamte Wartezeit EUR 0,20 je 30 Sekunden zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer/Die Fahrerin muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu EUR 50,00 wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers/der Fahrerin.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches. Hilfsbedürftige Fahrgäste sind einschließlich Gepäck von der Wohnung abzuholen und bis in die Wohnung zu bringen, soweit vom Fahrgast ausdrücklich nichts anderes gewünscht wird.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung entstehen können.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeuges

Bei Verunreinigung des Fahrzeuges werden vom Fahrer/von der Fahrerin die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. November 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 05. März 1992 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 06. Oktober 2005 außer Kraft.

 

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