Infos zu Taxen und Tarifen im LK Landshut

 Taxitarif Landkreis Landshut

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Landshut.
 
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Landshut und der Stadt Landshut.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus

  • Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises 4,60 DM / 2,35 EURO
  • Mindestfahrpreis 4,90 DM / 2,50 EURO
  • Wartezeitpreis -auch verkehrsbedingt- 35,20 DM / Std.  18,00 EURO / Std. (Tarifstufe 1) Kilometerpreis (Tarifstufe 2) 2,55 DM / 1,30 EURO
    • je Schalteinheit 0,30 DM für 117,60 m Wegstrecke
    • je Schalteinheit 0,20 EURO für 153,80 m Wegstrecke.
  • Zuschlägen nach Abs. 3

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,30 DM /  0,20 EURO berechnet.

(2) Fahrpreise

  • Anfahrt in Zone I frei
  • Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe 2
  • Zielfahrt in Zone I und II Tarifstufe 2
  • Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone II zu Zielen in Richtung Zone I
    • in Zone II Tarifstufe 1
    • in Zone I Tarifstufe 2

(3) Zuschläge

  • Gepäck
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 1,00 DM  / 0,50 EURO
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
  • Tiere
    • jedes frei transportierte Tier 1,00 DM / 0,50 EURO
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 1,00 DM / 0,50 EURO
    • Blindenhunde frei
  • Sperriges Gepäck, je Einheit 2,00 DM / 1,00 EURO

Der Maximalbetrag für die Zuschläge darf 10 DM / 5 EURO nicht überschreiten.
 
(4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
 
(5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
 
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen  wird.
 
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone I zurückfahren.
 
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbes. zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51  Abs. 2 PBefG zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung der Behörde.
 
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
 
(3) Für Nebenleistungen bei Auftragsfahrten und Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, kann neben dem Beförderungsentgelt vor Antritt der Fahrt ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.
  
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 2 zugrunde zu legen.
 
(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,55 DM / 0,30 EURO pro Minute zu berechnen.
 
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
 
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen  Betrag  von bis zu 100 DM/50,00 EURO wechseln können.  
 
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit      Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namen des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
 
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten (§ 3 Abs. 4) besteht nicht.
 
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.
 
(4) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Behinderte und hilfsbedürftigen Personen sind auf Wunsch nebst deren Gepäck aus der Wohnung abzuholen, bzw. in die Wohnung zu verbringen.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
 
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer:

  • andere als die in § 2 oder § 4 festgelegten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  • entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  • entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  • entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 100,00 DM / 50 EURO zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  • entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  • entgegen § 8 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
  • entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 1 Woche nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Landshut in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Landshut,  vom 22.04.1996 (Amtsblatt des Landkreises Landshut, Nr. 16 vom 30.04.1996) außer Kraft.
 
Die in dieser Verordnung festgelegten EURO-Tarife sind ab dem 15.01.2002 anzuwenden
 

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