Infos zu Taxen und Tarifen im LK Miesbach
Taxiordnung LK Miesbach

Taxitarif Landkreis Miesbach

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Miesbach.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete der Landkreise Miesbach, Rosenheim und Bad Tölz-Wolfratshausen sowie der Stadt Rosenheim.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 2 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

(4) Die Gebiete der Betriebssitzgemeinden Hausham und Schliersee bilden die Bereithaltungsgemeinde „Hausham-Schliersee". Die Bereithaltungsgemeinde „Tegernseer Tal" wird durch die Gebiete der Betriebssitzgemeinden Bad Wiessee, Gmund a.T., Kreuth, Rottach-Egern und Tegernsee gebildet.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone I zurückfahren.

(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 3 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt beträgt mindestens 4,90 DM. Dem Grundpreis (4,60 DM) wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Kilometerpreis, ein Wartepreis sowie Zuschläge hinzugerechnet. Das Beförderungsentgelt berechnet sich unabhängig davon, wieviele Personen befördert werden. Bei Auftragsfahrten gelten die Tarife entsprechend.

(2) Kilometerpreis
Der Kilometerpreis fällt an für 

  • Anfahrten in Tarifzone I, soweit ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der  Bestellung entlassen wird,
  • Anfahrten in Tarifzone II ab der Grenze der Tarifzone I,
  • Zielfahrten; ging einer Zielfahrt aus Tarifzone II eine Anfahrt voraus, fällt der Kilometerpreis nur innerhalb   der Tarifzone I an;
  • Rückfahrten innerhalb der Tarifzone I.

Der Kilometerpreis beträgt

  • für die ersten 2,0 km 3,15 DM/km
  • von 2,0 km bis 5,0 km 2,75 DM/km
  • ab 5,0 km 2,55 DM/km.

Eine Schalteinheit beträgt 0,30 DM.

(3) Wartepreis
Ein Wartepreis fällt an

  • bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit bei Fahrten, für die nach Abs. 2 ein Kilometerpreis berechnet wird;
    • Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt
      • auf den ersten 2,0 km 11,17 km/h
      • von 2,0 km bis 5 km 12,80 km/h
      • ab 5 km 13,80 km/h;
    • bei Rückfahrten beträgt die Umschaltgeschwindigkeit
      • auf den ersten 2,0 km 5,5 km/h
      • von 2,0 km bis 5 km 6,4 km/h
      • ab 5 km 6,9 km/h;
  • im Bereich der Tarifzone II
    • bei Zielfahrten in die Tarifzone l nach Anfahrten
    • bei Rückfahrten. Der Wartepreis beträgt bei

An- und Zielfahrten 0,30 DM je 30,68 Sekunden (35,20 DM je Stunde).
Rückfahrten 0,30 DM je 61,36 Sekunden.

Ist die Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit vom Kunden veranlasst, beträgt der Wartepreis ab der achten Minute 0,30 DM je 18,41 Sekunden (58,66 DM je Stunde). Bei Überschreiten einer Grenzgeschwindigkeit von 4 km/h erfolgt der Rücksprung in den zuvor geltenden Tarif.

(4) Zuschläge

  1. Gepäck
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 1,- DM
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
  2. Tiere
    • jedes frei transportierte Tier 1,- DM
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 1,- DM
    • Blindenhund frei
  3. Bestellgebühr
    • (schriftlich oder fernmündlich erteilte Fahraufträge) 2,- DM
  4. Großraumfahrzeuge
    • Ausdrückliche Bestellung von Fahrzeugen mit mehr als vier Fahrgastsitzplätzen bei jeder separaten Bestellung
    • (zusätzliche Gebühr zu Buchst. c) 5,- DM
  5. Leistungen gemäß § 5 Nr. 5 Satz Taxiordnung 4,- DM

Der Gesamtbetrag der Zuschläge darf 50,00 DM nicht überschreiten.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Der beabsichtigte Abschluss einer Sondervereinbarung ist bei der Genehmigungsbehörde anzuzeigen und genehmigungsbedürftig. Das gleiche gilt für bereits bestehende Sondervereinbarungen.

(2) Bei Beförderung über den Rlichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt erhoben werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Plichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zu berechnen.

(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,30 DM je 30,68 Sekunden zu berechnen.

(4)  Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Plichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu DM 100,- wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg Verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(2) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§10 BOKraft).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer

  1. andere als die in § 3 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis zu DM 100,- zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  5. entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
  6. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 8 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
  8. entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 10 Tarif-Umstellung auf EUR

Ab 01.01.2002, 00.00 Uhr (Zeitpunkt der Tarifumstellung), gilt Folgendes:

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt, werden Bezugnahmen auf DM durch EUR ersetzt und wie folgt umgerechnet: 1,00 DM = 0,50 EUR.

(2) Folgende Tarife gelten neu:

  • Grundpreis 2,35 EUR
  • Kilometerpreis für die ersten 2,0 km (§ 3 Abs. 2) 1,60 EUR
  • Kilometerpreis von 2,0 bis 5,0 km (§ 3 Abs. 2) 1,40 EUR 
  • Kilometerpreis ab 5 km (§ 3 Abs. 2)1,30 EUR 
  • Wartepreis bei An- und Zielfahrten  (§ 3 Abs. 3 Satz 2) 0,20 EUR je 46,75 Sekunden
  • Wartepreis bei Rückfahrten 0,20 EUR je 81,81 Sekunden
  • Wartepreis ab der achten Minute (§ 3 Abs. 3 Satz 3) 0,20 EUR je 26,00 Sekunden
  • Schalteinheit (§ 3 Abs. 2 Satz 3) 0,20 EUR
  • Wartezeittarif (§ 5 Abs. 3 Satz 2) 0,20 EUR je 46,75 Sekunden

(3) Für die Umstellung der Fahrpreisanzeiger und die Beschaffung von Bargeld in EUR gilt eine
Ubergangsfrist bis 15.01.2002.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 06. Mai 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarif-Verordnung des Landkreises Miesbach vom 24.03.1992 (Amtsblatt für den Landkreis Miesbach vom 23.04.1992, Nr. 5/92)

 

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