Infos zu Taxen und Tarifen im LK Miltenberg
Taxiordnung LK Miltenberg

Taxitarif Landkreis Miltenberg

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen im Landkreis Miltenberg und dem Pflichtfahrbereich (§ 47 Abs. 4 PBefG).

(2) Der Pflichtfahrbereich umfaßt das Gebiet des Landkreises Miltenberg.

(3) Für jedes einzelne Taxiunternehmen bildet die jeweilige eigene Betriebssitzgemeinde (außer Ortsteile) die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Zone II.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus

  • dem Grundpreis von 2,55 EUR
  • dem Kilometerpreis nach Abs. 2
  • dem Wartezeitpreis nach Abs. 2
  • Zuschlägen nach Abs. 3

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,15 EUR berechnet

(2) Kilometerpreis (Tarifstufe II) und Wartezeitpreis (Tarifstufe I)

  • Tarifstufe II
    • Kilometerpreis 0,15 EUR je 103,41 = 1,45 EUR
  • Tarifstufe I
    • Wartezeitpreis
      (Während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftrags- und verkehrsbedingten Standzeiten oder bei Rückfahrten derselben Fahrgäste bzw. nach Anfahrten nach Maßgabe des Absatzes 2)
      0,15 EUR/25,7 s, das sind 21,00 EUR
  • Anfahrt in Zone I (innerhalb der Betriebssitzgemeinde) frei
  • Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe II
  • Zielfahrten in Zone I und Zone II Tarifstufe II
  • Zielfahrten aus der Zone II in die Zone I sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone II zu Zielen in der Zone I
    • in Zone II Tarifstufe I
    • in Zone I Tarifstufe II

(3) Zuschläge:

  • Gepäck:
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck
      je Stück 0,50 EUR
    • sperriges Gepäck
      je Einheit 0,50 EUR
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle frei
  • Tiere:
    • jedes frei transportierte Tier 0,50 EUR
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 EUR
    • Blindenhund frei
  • ab dem 5. Fahrgast 2,50 EUR pro Fahrt

Die Höchstsumme der Zuschläge darf 5,00 EUR nicht überschreiten.

(4) Mindestfahrpreis

Der Mindestfahrpreis beträgt (einschließlich der ersten Schalteinheit) 2,70

Beim Einschalten der Uhr erscheint der Mindestfahrpreis

(5) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(6) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

(7) Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu entrichten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

(4) Der Fahrer ist verpflichtet, hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich ihrem Gepäck bis in die Wohnung zu bringen bzw. von dort abzuholen. Für diese Nebenleistung kann ein Zuschlag in Höhe von 1,00 EUR erhoben werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zu berechnen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,15 EUR pro 25,7 Sekunden zu berechnen

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsnachweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmens und der Betriebssitzadresse zu erteilen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.05.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes
Miltenberg vom 31.10.2000, zuletzt geändert am 20.09.2004, außer Kraft.
Miltenberg, den 06.03.2006
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz