Taxitarif Landkreis München
(gültig seit 01.12.2010)
§ 1 Geltungsbereich
1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für die Taxiunternehmer mit Betriebssitz im Landkreis München.
2) Der Pfichtfahrbereich umfasst die Gebiete des Landkreises München, der Landeshauptstadt München, des Landkreises Erding, des Landkreises Freising, der Gemeinde Egling des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen, der Stadt Dachau und der Gemeinde Karlsfeld des Landkreises Dachau, der Gemeinden Anzing, Egmating, Oberpframmern, Pliening, Poing, Vaterstetten und Zorneding des Landkreises Ebersberg, der Stadt Fürstenfeldbruck (einschließlich Flugplatz) und der Gemeinden Alling, Eichenau, Emmering, Germering, Gröbenzell, Olching und Puchheim des Landkreises Fürstenfeldbruck, der Stadt Starnberg und der Gemeinden Gauting, Gilching und Krailling des Landkreises Starnberg.
3) Die jeweilige Bereithaltungsgemeinde bildet die Tarifzone I, das übrige Pfichtfahrgebiet die Tarifzone II. Als Ortsgrenze gilt der Standort des Zeichens 311 StVO („Ortstafel“).
§ 2 Begriffsbestimmungen
1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
2) Zielfahrten sind Fahrten vom Einsteigeort zu einem Fahrtziel.
3) Rückfahrten sind Fahrten, bei denen dieselben Fahrgäste im Rahmen desselben Fahrtauftrages wieder an den Ausgangsort zurückgebracht werden.
4) Als Bereithaltungsgemeinde gelten die jeweilige Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmers sowie das Gelände des Flughafens München. Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt an der Zufahrt über die - Zentralallee, 400 m nach der Abzweigung von der Kreisstraße FS 44, - Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und - Staatsstraße 2584 aus Richtung Erding bei der Abzweigung zur „Allgemeinen Luftfahrt“.
5) Als ein Bereithaltungsbereich gelten jeweils
- Brunnthal und Sauerlach
- Feldkirchen, Grasbrunn und Haar,
- Garching b. München und Ismaning,
- Gräfelfing, Neuried und Planegg,
- Grünwald, Oberhaching und Pullach,
- Hohenbrunn, Neubiberg, Ottobrunn und Putzbrunn sowie Taufkirchen, jedoch nur östlich der BAB A 8,
- Taufkirchen und Unterhaching.
§ 3 Beförderungsentgelt
1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Personenzahl aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit, dem Kilometerpreis bzw. dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen. Der Grundpreis beträgt 3,10 Euro. Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von je 0,20 Euro angezeigt.
2) Kilometerpreis (Tarifstufe 1) und Wartezeitpreis (Tarifstufe 2)
Tarifstufe 1
- 0 bis 5 Kilometer 1,70 Euro
(0,20 Euro pro 117,65 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,12 km/h)
- 5 bis 10 Kilometer 1,50 Euro
(0,20 Euro pro 133,33 m, Umschaltgeschwindigkeit 16 km/h)
- ab 10 Kilometer 1,40 Euro
(0,20 Euro pro 142,86 m, Umschaltgeschwindigkeit 17,14 km/h)
Tarifstufe 2
Der Wartezeitpreis beträgt - auch verkehrsbedingt
- je 30,0 Sekunden 0,20 Euro
- je Stunde 24,00 Euro
3) Anfahrt / Zielfahrt / Rückfahrt
- Anfahrt innerhalb der Tarifzone I frei
- Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1
- Zielfahrt in Tarifzone I und in Tarifzone II Tarifstufe 1
- Rückfahrt aus der Tarifzone II
- in Richtung Tarifzone I Tarifstufe 2
- ab Tarifzone I Tarifstufe 1
- bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in Tarifzone II
- in die Tarifzone I bis Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 2
- ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1
4) Zuschläge
- Entgegennahme eines telefonischen Fahrtauftrages 1,20 Euro
- Gepäck
- üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen frei
- üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,60 Euro
(Gepäck über ein Maß von 55 x 40 x 20 cm)
- Tiere
- Blindenhund frei
- jedes frei transportierte Tier 0,60 Euro
- jeder Käfig oder Transportbehälter 0,60 Euro
- Großraumtaxen
- Für Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade-/Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können) beträgt der Zuschlag ab dem 5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal 5,00 Euro
5) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Fahrpreis zu bezahlen.
Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.
6) Festpreise
- Flughafen München auf direktem Weg zur Neuen Messe München 56,00 Euro
- Neue Messe München auf direktem Weg zum Flughafen München 56,00 Euro
Bei Benutzung eines Großraumtaxis ist der Zuschlag nach Abs. 4 d) zu zahlen. Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 – 5.
7) Das Rückschalten aus der Stellung „KASSE“ in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich.
§ 4 Abweichende Fahrpreise
1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (Sondervereinbarungen) sind nur mit Genehmigung (§ 51 Abs. 2 PBefG) des Landratsamtes München zulässig.
2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 6.
2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis der Tarifstufe I anzuwenden.
3) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf bei Störung des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so können für die gesamte Wartezeit der Wartepreis berechnet werden.
4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen.
§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise
1) Für die Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
2) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke einschließlich Ausgangs- und Zielpunkt und der Ordnungsnummer und des Datums sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.
3) Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu 50,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
§ 7 Beförderungspflicht
1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht. Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§ 8 Allgemeine Vorschriften
1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung und der geltenden Taxiordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1) Diese Verordnung tritt am 01.12. 2010 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises München über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr vom 04.05.2006 (Amtsblatt des Landkreises München Nr. 12 vom 17.05.2006) außer Kraft. München, den 29.10.2010
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