Infos zu Taxen und Tarifen im LK Rosenheim
Taxitarifordnung LK Rosenheim

Taxiordnung Landkreis Rosenheim

(gültig ab 01.01.2012)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Rosenheim.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

1. Taxen dürfen nur auf den gekennzeichneten Taxiplätzen (Haupt- und Reserveplätze) in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgestellt werden. Hauptplätze sind für den Abruf durch die Fahrgäste bestimmt, Reserveplätze dienen zum Nachrücken. Die Taxistandplätze sind durch Zeichen 229 des Verkehrszeichenkatalogs gekennzeichnet (soweit erforderlich mit dem Zusatz Standplatz/Nebenplatz). Jeder Taxiunternehmer ist berechtigt, sein Taxi auf den Standplätzen seines Betriebssitzes bereitzuhalten.

2. Taxen dürfen auf gekennzeichneten Taxiplätzen außerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes des Unternehmers nur mit Erlaubnis des Landratsamtes Rosenheim bereitgestellt werden. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

3. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr dürfen Taxen auch vor Lokalen und Vergnügungsstätten am Betriebssitz bereitgestellt werden, soweit sich dort keine Park- und Halteverbotszonen befinden.

(4) Das gesetzliche Rauchverbot gilt auch in Taxen.

§ 3 Ordnung auf den Taxiplätzen

1. Die Taxen sind in der Reihenfolge der Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Auf die Hauptplätze hat jeweils das erste Taxi des Reserveplatzes nachzurücken. Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Aufstellung in der Reihenfolge der Ankunft nicht möglich, können die Taxiunternehmer die Form der Aufstellung selbst bestimmen. Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet das Landratsamt.

2. Die an den Haupt- und Reserveplätzen bereitgestellten Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

3. Sind bei der Ankunft eines Taxis auf einem vorübergehend nicht besetzten Taxiplatz bereits Fahrgäste anwesend, so hat der Fahrer des Taxis bis zur Spitze des Platzes vorzufahren und denjenigen Fahrgast zu befördern, der zuerst am Platz gewesen ist.

4. Den an einem Taxiplatz erteilten Auftrag zur Beförderung hat der Fahrer des jeweils ersten Fahrzeuges auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die unverzügliche Abfahrt zu ermöglichen.

5. Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahraufträge sind vom ersten benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme eines Fahrtauftrages ist auf das bestehende Rauchverbot hinzuweisen.

6. Kann der Fahrer einen Beförderungsauftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, so ist dieser an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im übrigen ist die Weitergabe eines Beförderungsauftrages unzulässig.

7. Die Taxen sind in einem sauberen, gepflegten Zustand bereit zu halten. Sie dürfen auf den Taxistandplätzen weder instandgesetzt noch gewaschen werden.

8. Der Straßenreinigung und dem Schneeräumdienst muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben an den Standplätzen nachzukommen.

9. Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 4 Dienstplan

1. Das Bereitstellen und der Einsatz der Taxen können im Rahmen dieser Verordnung durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan regelt nur die Mindestbesetzung am Standplatz. Der Dienstplan hat die Arbeitszeitvorschriften und die zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderliche Zeit zu berücksichtigen. Er ist dem Landratsamt Rosenheim zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen des Dienstplans bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

2. Das Landratsamt Rosenheim kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

3. Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 5 Dienstbetrieb

1. Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder ähnliches ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

2. Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht von bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

3. Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme Dritter sowie von Tieren, die sich in der Obhut des Fahrers befinden, untersagt.

4. Wünschen der Fahrgäste hat der Fahrer Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht und -zweck sowie die allgemeinen Verkehrsregeln nicht entgegenstehen.

5. Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muß uneingeschränkt nutzbar sein. Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.

6. Jeder Taxiunternehmer ist verpflichtet, diese Taxiordnung seinen Fahrern bekanntzumachen. In jedem Taxi ist eine Ausfertigung der geltenden Taxitarifordnung und Taxiordnung mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Funkbetrieb

1. Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden, sofern dem ein Dienstplan nach § 5 nicht entgegensteht.

2. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000.- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Landratsamtes Rosenheim über die Taxiordnung vom 11.12.2000, sowie die Verordnung zur Änderung der Taxiordnung vom 01.10.2006 außer Kraft.

Rosenheim, 17.10.2011

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