Infos zu Taxen und Tarifen im LK Rottal-Inn

Taxitarif Landkreis Rottal-Inn

Gültig ab 01.08.2006

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§1 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Landkreis Rottal-Inn.

(2) Das Pflichtfahrgebiet (Tarifzone I und II) umfasst das Gebiet des Landkreises Rottal-Inn.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

(4) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(5) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(6) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in Richtung Zone I zurückfahren.

(7) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(8) Nachtstunden ist die Zeit ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich ohne Berücksichtigung der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit bzw. der Wartezeit und den Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundpreis beträgt 2,70 EUR.

(3 Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von je 0,20 EUR angezeigt.

(4) Kilometerpreis (Tarifstufe 1) und Wartepreis (Tarifstufe 2)

  • Tarifstufe 1
    • Kilometerpreis 1,40 EUR.
  • Tarifstufe 2
    • Wartezeitpreis pro Stunde 21,00 EUR.

(5) Anfahrt/Rückfahrt

  • Anfahrt innerhalb der Tarifzone I frei
  • Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1
  • Rückfahrt aus der Tarifzone II
    • in Richtung Tarifzone I Tarifstufe 2
    • ab Tarifzone I Tarifstufe 1
  • Bei Rückfahrt derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II in Richtung Zone I
    • bis Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 2
    • ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1

(6) Wartezeit - auch verkehrsbedingt -

je Stunde EURO 21,00

(0,20 EURO pro 34,3 Sek.)

(7) Für Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(8) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen.

(9) Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu EURO 50,00
wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(10) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.

(11) Das Rückschalten aus der Stellung „KASSE“ in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich.

§ 3 Zuschläge

(1) Gepäck

  • Ãœblicherweise im Fahrgastraum mitzuführendes Handgepäck (Gepäck unter einem Maß von 55 x 40 x 20 cm) sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen frei
  • Ãœblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück EURO 0,50

(2) Tiere

  • Blindenhund frei
  • Jedes frei transportierte Tier EURO 0,50
  • Je Transportbehälter oder Käfig EURO 0,50

(3) Bei Ausführung von Fahrtaufträgen in den Nachtstunden EURO 2,00

(4) Nebenbesorgungen

  • Entgelte für Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, sind vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren.

(5) Fahrten mit Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können).
Ab dem 5. Fahrgast beträgt der Zuschlag unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen bis 20. Besetztkilometer pauschal EURO 5,00 ab 20 Besetztkilometer insgesamt pauschal EURO 10,00

§ 4 Sondervereinbarungen

(1) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG sind genehmigungspflichtig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festge-setzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 2 zugrunde zu legen.

(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störung des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,30 EURO je 60 Sekunden zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

(4) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Behinderte und hilfsbedürftige Personen sind auf Wunsch nebst deren Gepäck aus der Wohnung abzuholen, bzw. in die Wohnung zu verbringen.

(5) Für Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 ist ein Entgelt in Höhe von 2,00 EURO zu entrichten. Für andere Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 9 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer:

  1. andere als die in § 2 oder § 3 festgelegten Beförderungspreise oder Zuschläge verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  2. entgegen § 2 Abs. 9 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  4. entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  5. entgegen § 6 Abs. 2 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
  6. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 8 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
  8. entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.08.2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung für den Landkreis Rottal-Inn vom 01.10.2000 (Amtsblatt für den Landkreis Rottal-Inn vom 10.08.2000, Nr. 16/2000) außer Kraft.
Pfarrkirchen, 06.07.2006

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz