Infos zu Taxen und Tarifen im LK Schweinfurt

Taxitarif Landkreis Schweinfurt

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.


§ 1 Pflichtfahrgebiet

Das Pflichtfahrgebiet umfaßt den Landkreis Schweinfurt und die Stadt Schweinfurt.

§ 2 Fahrten im Pflichtfahrgebiet

(1)Beförderungsleistungen mit Taxen im Pflichtfahrgebiet sind mit Ausnahme der Fahrten nach § 8 mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger (Taxameteruhr) durchzufahren. Der Fahrpreisanzeiger wird am Einsteigeort des Fahrgastes eingeschaltet. Dies gilt auch bei bestellten Anfahrten im Auftrag des Fahrgastes vom Standplatz der Taxe zum Einsteigeort.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird bei Fahrtaufträgen aus dem Landkreis Schweinfurt, wenn die Rückfahrt nicht bis zum Stadtgebiet erfolgt, neben dem Fahrpreis nach § 3 eine Anfahrtsgebühr erhoben. Bei Fahrten von einer Ortschaft des Landkreises Schweinfurt in eine andere Ortschaft des Landkreises Schweinfurt wird immer die niedrigere Anfahrtsgebühr berechnet. Die Anfahrtsgebühr beträgt bei der Anfahrt von Schweinfurt nach

(3) Der Beförderungspreis setzt sich zusammen aus der Grundgebühr (§ 3 Abs. 1 a und c), dem Entgelt für die Wegstrecke (§ 3 Abs. 1 b und c), der Vergütung für die Wartezeit (§ 4) und den Zuschlägen (§§ 5 und 6) sowie der unter Abs. 2 aufgeführten Anfahrtsgebühr.

§ 3 Fahrpreis

(1) Taxe

  1. Grundgebühr 2,50 Euro (in diesem Betrag ist der Fahrpreis für eine Wegstrecke von 80 m enthalten)
  2. PKW-Tarif (Tarif 1):
    2,50 Euro pro Kilometer bis zu einer Wegstrecke von 1 Kilometer (Das entspricht je angefangene 80 m Wegstrecke einem Fahrtpreis von 0,20 Euro)

    Jeder weitere Kilometer kostet 1,10 Euro je Kilometer (Das entspricht je angefangene 181,1 m Wegstrecke einem Fahrpreis von 0,20 Euro)
  3. Großraum-Tarif (Tarif 2): Für Großraumfahrzeuge mit mindestens 5 Fahrgästen: Grundgebühr 3,70 Euro (In diesem Betrag ist der Fahrpreis für eine Wegstrecke von 125 m enthalten)

    1,60 Euro pro Kilometer Fahrstrecke (Das entspricht je angefangene 125 m Wegstrecke einem Fahrpreis von 0,20 Euro)

(2) Der eingeschaltete Fahrpreisanzeiger weist bei allen Fahrten die Grundgebühr von 2,50 Euro und bei Großraumfahrzeugen mit mindestens 5 Fahrgästen die Grundgebühr von 3,70 Euro aus. Die entsprechende Grundgebühr wird während der Dauer eines  Beförderungsauftrages nur einmal berechnet.

(3) Das Entgelt gilt für die Beförderung von einer bis einschließlich 8 Personen bei Tag und Nacht.

(4) Wird eine bestellte Taxe ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Auftraggeber ein Entgelt von 3,50 Euro zu entrichten. Bei Fahrtaufträgen aus dem Landkreis wird zusätzlich die in § 2 Abs. 2 festgesetzte Anfahrtsgebühr erhoben.

§ 4 Wartezeit

Für die Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsauftrages werden bei allen Tarifen sowie bei Großraumfahrzeugen mit mindestens 5 Fahrgästen 18,00 Euro je Stunde berechnet (das entspricht je 40 Sekunden einer Schalteinheit).

Die Vergütung für die Wartezeit ist in dem vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Gesamtentgelt enthalten.

§ 5 Gepäck, Kleintiere und sperrige Gegenstände

(1) Im Zusammenhang mit einem Personentransport werden Gepäck, Kinderwagen und Kleintiere (z. B. Hunde, Katzen) unentgeltlich befördert.

(2) Für die Beförderung eines Fahrrades, Kühlschrankes oder eines ähnlich sperrigen Gegenstandes wird ein Zuschlag von 3,00 Euro erhoben.

§ 6 Verunreinigung des Fahrzeuges

Beschmutzt ein Fahrgast den Innenraum der Taxe derart, daß eine sofortige Reinigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, hat er entsprechend Schadenersatz zu leisten. Das Entgelt für den Schadensersatz setzt sich aus den mittels Rechnung nachgewiesenen Reinigungskosten und der Fahrzeugstandzeit zusammen.

§ 7 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers wird der Beförderungspreis nach § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe berechnet, daß als Wegstrecke der Unterschied zwischen dem Kilometerstand am Einsteigeort und dem Kilometerstand am Aussteigeort des Fahrgastes gilt.

(2) Wartezeiten bis zu 5 Minuten bleiben dabei unberücksichtigt. Bei längeren Wartezeiten wird die gesamte Wartezeit (einschließlich der ersten 5 Minuten) nach § 4 berechnet.

§ 8 Sondervereinbarungen

Fahrten ohne Fahrpreisanzeiger sind nur aufgrund von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich gestattet, die den Vorschriften des § 51 Abs. 2 PBefG entsprechen. Sondervereinbarungen sind dem Landkreis Schweinfurt anzuzeigen.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Entgelte nach §§ 1 bis 7 und § 8 sind gleichmäßig anzuwenden. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(2) Der Fahrgast muß den vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Beförderungspreis jederzeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung auszuhändigen, die folgende Angaben enthalten muß:

  • den berechneten Fahrpreis,
  • die Ordnungsnummer der Taxe,
  • den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt sowie das Datum und die Unterschrift des Fahrers.

(4)Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(5) Die Taxitarifordnung ist in allen Taxen mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 10 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Schweinfurt vom 14.05.1997 mit den dazu ergangenen Änderungen außer Kraft.


Schweinfurt, 04.07.2002
LANDRATSAMT SCHWEINFURT
 
 
 

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