Infos zu Taxen und Tarifen im LK Traunstein
Taxiordnung LK Traunstein

Taxitarif Landkreis Traunstein

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den  Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Traunstein.

(2)  Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Traunstein.

(3)  Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone l, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1)  Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus

  1. Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises)  4,90 DM (2,50 EURO)
  2. Mindestfahrpreis 5,20 DM (2,70 EURO)
  3. Wartezeitpreis (Tarifstufe I)   (0,30 DM je 30 s) 36,00 DM/h (0,20 EURO je 39 s) (18,40 EURO/h) (während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten und bei verkehrsbedingten Geschwindigkeiten von weniger als 13,60 km/h (= Wartezeitpreis/Stunde : Kilometerpreis)
  4. Kilometerpreis ((Tarifstufe II) (0,30 DM je 113,2 m) 2,65 DM (0,20 EURO je 148,15 m) 1,35 EURO)
  5. Zuschlägen nach Abs. 3
    Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,30 DM (0,20 EURO) berechnet.

(2)  Fahrpreise

  1. Anfahrt in Zone I frei
  2. Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe II
  3. Zielfahrt in Zone I und II Tarifstufe II
  4. Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone l nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone zu Zielen in der Zone l oder in Richtung Zone l
    • in Zone II Tarifstufe I
    • in Zone I  Tarifstufe II

(3)  Zuschläge

  • abholen oder hinbringen hilfsbedürftiger Fahrgäste zur Wohnung 4,00 DM einschließlich Gepäck (2,00 EURO) 
  • Gepäck
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 1,00 DM (0,50 EURO)
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
  • Tiere
    • jedes frei transportierte Tier 1,00 DM (0,50 EURO)
    • jeder Käfig oder Transportbehälter 1,00 DM (0,50 EURO)
    • Blindenhunde frei
  • Fahrtaufträge in den Nachtstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 2,00 DM (1,00 EURO)
  • Der Maximalbetrag der Zuschläge beträgt 30,00 DM (15,00 EURO).

(4)  Bestellgebühr (schriftlich oder fernmündlich) 1,00 DM (0,50 EURO)

(5)  Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(6)  Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Fahrt  entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

(7)  Wird in der anfahrtsfreien Zone (Zone l) ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu entrichten mindestens jedoch 7,00 DM = 3,60 EURO).

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)  Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2)  Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3)  Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung   Zone l zurückfahren.

(4)  Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1)  Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig und sind  genehmigungspflichtig.

(2)  Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3)  Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1)  Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger  durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2)  Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kiiometerpreis der Tarifstufe II zugrunde zu   legen.

(3)  Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Ãœbersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit pro Minute 0,60 DM (0,30 EURO) zu berechnen.

(4)  Die Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise

(1)  Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2)  Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von 100,00 DM (50,00 EURO) wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

(3)  Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 a Beförderungspflicht

(1)  Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

(2)  Ein Anspruch auf Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3)  Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße Beförderung ausgehen können.

§ 7 b erweiterte Beförderungspflicht

Hilfsbedürftige Fahrgäste sind einschließlich Gepäck bis in die Wohnung zu bringen, bzw. dort abzuholen.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeuges

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Allgemeine Vorschriften

(1)  Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

(2)  Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark (fünftausend EURO) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer  

  1. andere als die in § 2 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  4. entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 100,00 DM (50,00 EURO) zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  5. entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
  6. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 9 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
  8. entgegen § 9 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
 
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Traunstein über Beförderungsentgelte und- bedingungen im Taxiverkehr (Taxitarifordnung) vom 15.02.1994 (Amtsblatt für den Landkreis Traunstein Nr. 8 vom 25.02.1994) außer Kraft.
 
Der EURO-Tarif tritt am 15.01.2002 in Kraft.
 
Traunstein, 14. November 2000 Landratsamt Traunstein
 

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