Infos zu Taxen und Tarifen im LK Erding
Taxitarifordnung LK Erding

Taxiordnung Landkreis Erding

§ 1Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Erding.

§ 2 Bereithalten von Taxen

Taxen dürfen unbeschadet privatrechtlicher Sonderregelungen nur an einem behördlich zugelassenen Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) bereitgehalten werden (Standplatz oder Nachrückplatz).

§ 3 Ordnung auf Standplätzen und Nachrückplätzen

(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist. Näheres regelt das Landratsamt durch Allgemeinverfügung.

(2) Absatz 1 gilt für den Bereich des Flughafens München nicht für Taxen, die von einem Standplatz an den Modulen A, B, C, D, E des Terminals 1, am Terminal 2, im Zentralbereich, vor dem Hotel Kempinski sowie an der Halle F eine Kurzfahrt von nachweislich nicht länger als 20 Minuten ausgeführt haben und die sich innerhalb dieses Zeitraums wieder an dem selben Standplatz bereitstellen. Diesen Taxen ist es gestattet, an die erste Stelle des Standplatzes vorzufahren. Sind hiernach mehrere Taxen bevorrechtigt, haben sie sich in der Reihenfolge ihrer Rückkehr nacheinander  an den Standplätzen bereitzustellen.

(3) Die Vorranggewährung nach Absatz 2 gilt nur, wenn sich das Taxi vor der
Kurzfahrt regulär ohne Inanspruchnahme von Vorrechten an dem Standplatz bereit-gestellt hatte. Für Taxen, die aus einer Vorrangposition heraus erneut eine Kurzfahrt ausführen, gilt Absatz 2 nicht.

(4) Als Nachweis einer Kurzfahrt gilt die ordnungsgemäße Erfassung in dem am Standplatz befindlichen handschriftlichen oder elektronischen Zeiterfassungssystem. Durch das elektronische Zeiterfassungssystem ist die Uhrzeit der Abfahrt und die Taxinummer zu erfassen. Ferner muss eine Unterscheidung der Taxen nach Genehmigungsbehörden gewährleistet sein. Bei der handschriftlichen Zeiterfassung muss der Eintrag die Uhrzeit der Abfahrt, die Taxinummer, das amtliche Kennzeichen, den Na-men des Taxifahrers sowie dessen Unterschrift enthalten. Die so gespeicherten Daten sind mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Landratsamt in lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Mieter der Standplätze.

(5) Jede Lücke an den Taxenständen ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Für die nach Absatz 2 bevorrechtigten Taxen sind von den nicht bevorrechtigten Taxen ausreichend Stellplätze freizuhalten. Um den Vorrang gewähren zu können darf das nächstfolgende Taxi nicht an die nach Antritt einer Kurzfahrt frei gewordene Stelle nachrücken.

(6) Auf Standplätzen oder Nachrückplätzen bereitgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit der Fahrer stets fahrbereit sein.

(7) Den an einem Taxenstand erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein an-deres Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

(8) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Beförderungsaufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme eines Fahrtauftrags ist auf ein bestehendes Rauchverbot hinzuweisen.

(9) Kann der Fahrer einen Beförderungsauftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist dieser an das nach den Absätzen 1 und 2 nächste geeignete Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist eine Weitergabe eines Beförderungsauftrags unzulässig.

(10) Warten an einem unbesetzten Taxenstand Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxen an dessen Spitze vorzufahren.

(11) An Taxenständen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn da-durch nach Absatz 1 bereitgestellte unbesetzte Taxen nicht behindert werden. Diesen unbesetzten Taxen ist der Vorrang zu gewähren.

(12) Behördliche Anordnungen über die vorübergehende Verlegung oder Räumung von Taxenständen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(13) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Pflichten auf den Taxenständen nachzukommen.

(14) Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrgebietes sowie Stadtpläne der Städte Erding, Freising und München in Form von Drucker-zeugnissen, die nicht älter als drei Jahre sind, mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Fahrpreis auszustellen. Die Qittung muss mit dem Datum, der Ordnungsnummer, der An-schrift des Unternehmers sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes versehen sein. Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmers des betreffenden Fahrzeugs zu verwenden.

(3) Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- und Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(4) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder ähnliches ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

(2) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.

(4) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muss uneingeschränkt nutzbar sein.

(5) Der Taxifahrer hat hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu Leisten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Erding über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 4. Mai 1993 (Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 18 vom 12. Mai 1993), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1997 (Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 22 vom 11. Juni 1997) außer Kraft.

Erding, 21. August 2000

Landratsamt Erding

Anmerkung:
Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 33 vom
29. August 2000 bekanntgemacht.

Die Änderungsverordnung vom 12. Juni 2003 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 22 vom
17. Juni 2003 bekanntgemacht und ist in der vorstehenden Verordnung eingearbeitet (Text kursiv).
 
 

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