Infos zu Taxen und Tarifen im LK Erding
Taxiordnung LK Erding

Taxitarif Landkreis Erding

(seit 01.12.2010 geltende Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich, Tarifzonen

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr gelten für Taxiunternehmer mit dem Betriebssitz im Landkreis Erding.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst die Landkreise Erding, Freising und München sowie die Landeshauptstadt München.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. Als Zonengrenze im Sinne von Satz 1 gilt der Standort der letzten Ortsendetafel (Zeichen 311 zu § 42 StVO) vor der Gemeindegrenze. Wird ein Taxi auf einem Standplatz innerhalb des Geländes des Flughafens München bereitgehalten, gilt bei der anschließenden Fahrt das Gelände des Flughafens als Bestandteil der Tarifzone I.

§ 2 Beförderungsentgelt

(1) Der Beförderungspreis setzt sich ohne Berücksichtigung der Personenzahl aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit , dem Kilometerpreis bzw. dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundpreis beträgt Euro 3,10.

(3) Kilometerpreise (Tarifstufe 1)

  • 0 bis 5 Kilometer
    (0,20 Euro pro 117,65 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,12 km/h) EURO 1,70
  • 5 bis 10 Kilometer
    (0,20 Euro pro 133,33 m, Umschaltgeschwindigkeit 16,00 km/h) EURO 1,50
  • ab 10 Kilometer
    (0,20 Euro pro 142,86 m, Umschaltgeschwindigkeit 17,14 km/h) EURO 1,40

Der Kilometerpreis wir nach Schalteinheiten von je EURO 0,20 angezeigt.

(4) Wartezeitpreis (Tarifstufe 2)

Wartezeitpreis (Wartezeit - auch verkehrsbedingt - je Stunde EURO 24,00
(EURO 0,20 je 30 Sekunden)

(5) Anfahrt / Zielfahrt / Rückfahrt

  • Anfahrt innerhalb der Tarifzone I
    • frei
  • Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I
    • Tarifstufe 1
  • Zielfahrten in Tarifzone I und in Tarifzone II
    • Tarifstufe 1
  • Zielfahrten aus der Tarifzone II in die Tarifzone I sowie bei Rückfahrten von Zielen in der Tarifzone II zu Zielen in der Tarifzone I
    • in Tarifzone II - Tarifstufe 2
    • in Tarifzone I - Tarifstufe 1
  • Rückfahrten aus der Tarifzone II ab Verlassen der Anfahrtsstrecke in der Tarifzone II
    • Tarifstufe 1

(6) Zuschläge

  1. Gepäck
    • Ãœblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck (Gepäck bis zu einem Maß von 55 x 40 x 20 cm) sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen - frei
    • Ãœblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück - EURO 0,50
  2. Tiere 
    • Blindenhund frei
    • jedes frei transportierte Tier EURO 0,60
    • jeder Transportbehälter oder Käfig EURO 0,60
  3. Entgegennahme eines Fahrtauftrages über Fernmeldeeinrichtung EURO 1,20
  4. Fahrten mit Großraumtaxen
    (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade-/Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können)
    Abweichend von Absatz 1 beträgt der Zuschlag ab dem fünften Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal EURO 5,00

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 Nr. 1 und 3 gelten für folgende Fahrten Festpreise:

  • Vom Flughafen München auf direktem Weg zur Neuen Messe München (Riem) EURO 56,00
  • Von der Neuen Messe München (Riem) auf direktem Weg zum Flughafen München  EURO 56,00

Bei Benutzung eines Großraumtaxis ist der Zuschlag nach Abs. 6 Nr 4 zu erheben.

Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrtziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 - 6.

(8)  Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(9)  Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen. Bei Anfahrten in der Tarifzone I sind die dadurch entstandenen Kosten von EURO 3,30 zu bezahlen.

(10) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt    hat.

(11) Das Rückschalten aus der Stellung „Kasse“ in die zuletzt benutzte Tarifstufe ist möglich

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)  Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2)  Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3)  Rückfahrten sind Fahrten, bei denen die selben Fahrgäste im Rahmen des selben Fahrtauftrages wieder an den Ausgangsort zurückgebracht werden.

(4)  Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Sondervereinbarungen

(1)  Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG (insbesondere von § 2 abweichende Beförderungsentgelte zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Erding zulässig.

(2)  Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3)  Für Nebenleistungen bei Auftragsfahrten und Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, kann neben dem Beförderungsentgelt vor Antritt der Fahrt  ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1)  Fahrten im Pflichtfahrbereich sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger  durchzuführen, es sei denn, es handelt  sich  um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2)  Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 zu berechnen; unberührt bleiben die Vorschriften über den Grundpreis, die Zuschläge sowie über Festpreise. Der Taxifahrer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

(3)  Wartezeiten bis fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden.  Ãœbersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so ist für die gesamte Wartezeit der Wartezeitpreis zu berechnen.

(4)  Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unter Beachtung des § 37 Abs. 2 BOKraft unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsweise

(1)  Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussicht-lichen Fahrpreises verlangt werden.

(2)  Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu EURO 50,00 wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

(3)  Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe des Datums, der Fahrtstrecke (einschließlich Ausgangs- und Zielpunkt), der Ordnungsnummer des Taxis, des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1)  Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches (§ 1 Abs. 2).

(2)  Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3)  Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme  Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs durch den Fahrgast werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  1. den Vorschriften dieser Verordnung über Beförderungsentgelte zuwiderhandelt, indem er  
    • durch eine den Vorschriften des § 2 widersprechende Bedienung des Fahrpreisanzeigers ein höheres oder niedrigeres Beförderungsentgelt fordert oder  
    • ein von einer vom Landratsamt Erding nach § 4 Abs. 1 genehmigten Sondervereinbarung abweichendes Beförderungsentgelt fordert oder
    • bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ein von § 5 Abs. 3 abweichendes Entgelt für die Wartezeit fordert.
  2. den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet (§ 5 Abs. 1).
  3. den Vorschriften über die Abrechnung und Zahlungsweise zuwiderhandelt, indem er 
    • nicht genügend Wechselgeld mit sich führt (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder
    • auf Verlangen des Fahrgastes keine, keine vollständige oder eine unrichtige Quittung über das Beförderungsentgelt erteilt (§ 6 Abs. 3).
  4. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Erding über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr vom 7. November 2001 (Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 44 vom 13. November 2001) außer Kraft.
 
Erding, den 6. August 2003
 
Landratsamt Erding
 
 

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