Infos zu Taxen und Tarifen im LK Neustadt/Aisch - Bad Windsheim
Taxitarifordnung LK Neustadt/Aisch - Bad Windsheim

Taxiordnung Landkreis
Neustadt/Aisch - Bad Windsheim

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiverordnung gilt für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim.

§ 2 Bereitstellen

(I) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgestellt werden.

(II) Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der zugelassenen Taxenstandplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. Die Erlaubnis wird befristet und widerruflich erteilt, wenn die Interessen der Allgemeinheit oder außergewöhnliche Verkehrsbedürfnisse es erfordern. Auflagen und Bedingungen sind zulässig.

(III) § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Taxenstandplätze

(l) Die im Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim genehmigten Taxen dürfen auf den in ihren Pflichtfahrgebieten mit Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxistandplätzen auffahren. Die Pflichtfahrgebiete legt die Taxitarifordnung fest.

(II) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenstandplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.

(III) Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern. Die Taxenfahrer haben sich stets in leicht erreichbarer Nähe ihrer Fahrzeuge aufzuhalten.

(IV) Sofern sich an einem Taxenstandplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der in der Reihenfolge der Ankunft auf dem Taxenstandplatz erste zur Benutzung der Fernsprechanlage berechtigte Fahrer verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt auszuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen.

(V) Die Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenstandplätzen nachzukommen.

§ 4 Dienstbetrieb

(I) Das Bereitstellen und der Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Landratsamt Neustadt a. d. Aisch -Bad Windsheim zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(II) Der Dienstbetrieb muß so eingerichtet werden, daß zu jeder Tages- und Nachtzeit ein Taxi einsatzbereit ist. Beförderungsaufträge zwischen 2.00 Uhr und 5.00 Uhr müssen nur ausgeführt werden, wenn sie montags bis freitags bis spätestens 2.00 Uhr und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 4.00 Uhr vorangemeldet werden.

(III) Der Dienstplan ist von den Taxenunternehmen und -fahrern einzuhalten.

(IV) Das Landratsamt kann selbst einen Dienstplan verbindlich aufstellen, wenn die Taxenunternehmer keinen Dienstplan aufstellen oder einen von ihnen aufgestellten Dienstplan nicht beachten.

§ 5 Funktaxen

(I) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(II) Funkgeräte dürfen nur so laut eingeschaltet sein, daß sie weder den Fahrer noch den Fahrgast stören.

§ 6 Fahrbetrieb

(I) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(II) Die Taxenunternehmer können in ihren Taxen das Rauchen für Fahrgäste und Fahrer untersagen. Auf das Rauchverbot muß durch ein Schild im Inneren der Taxe hingewiesen werden.

(III) Der Fahrer darf auch in Taxen ohne allgemeines Rauchverbot nur mit Zustimmung der Fahrgäste rauchen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer gegen die Bestimmungen dieser Taxiverordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, kann gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark belegt werden.

§ 8 Beförderungsentgelt

Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen bestimmen sich nach der Taxitarifverordnung.

§ 9 Inkrafttreten

(I) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Neustadt a. d. Aisch Bad Windsheim in Kraft.

(II) Sie gilt 20 Jahre.

(III) Gleichzeitig tritt die Taxiordnung für den Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim vom 30.07.1974 außer Kraft.
 

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