Infos zu Taxen und Tarifen im LK Neustadt/Aisch - Bad Windsheim
Taxiordnung LK Neustadt/Aisch - Bad Windsheim

Taxitarif Landkreis
Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gelten für alle Taxen, die von der Genehmigungsbehörde für den Gelegenheitsverkehr im Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim zugelassen sind und ihren Betriebssitz im Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim haben.

§ 2 Beförderungsentgelt

(I) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus

  • Grundpreis für die Inanspruchnahme einer Taxe,
  • Kilometerpreis,
  • Wartezeitpreis.

(II) Der Grundpreis beträgt 4,50 DM (2,30 EUR). Er enthält eine Fahrtleistung von 0,40 DM (= 170,21 m) bzw. eine Fahrtleistung von 0,20 EUR (= 166,67 m). Der Grundpreis ist auch zu entrichten, wenn die Fahrt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nach der Auftragserteilung nicht durchgeführt wird.

(III) Der Kilometerpreis beträgt unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen 2,35 DM/km bzw. 1,2 EUR / km, dies sind 0,40 DM /170,21 m bzw. 0,20 EUR /166,67 m. Der Kilometerpreis fällt nur an, wenn ein Fahrgast befördert wird oder wenn nach ausdrücklichem Auftrag des Fahrgastes eine Leerfahrt unternommen wird. Als Leerfahrt gilt nicht die Anfahrt zum Einstiegsort des Fahrgastes.

(IV) Der Wartezeitpreis beträgt 29,00 DM/h bzw. 15,00 EUR /h, dies sind 0,40 DM / 49,6 s bzw. 0,20 EUR / 48 s. Der Wartezeitpreis wird bei verkehrsbedingter und kundenbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit zur Berechnung tlös Fahrpreises herangezogen. Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt im DM-Tarif 12,3 km/h und im EUR-Tarif 12,5 km/h.

(V) Zuschläge, etwa für die Beförderung von Gepäck oder Kleintieren, werden nicht erhoben.

§ 3 Pflichtfahrgebiet

(I) Die Beförderungsentgelte nach § 2 gelten für alle Fahrten mit Taxen innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

(II) Pflichtfahrgebiete sind

  • die Stadt Bad Windsheim und die Gemeinde Illesheim,
  • die Stadt Neustadt a. d. Aisch und die Gemeinde Diespeck,
  • die Stadt Scheinfeld und der Markt Markt Bibart,
  • die Stadt Uffenheim und die Gemeinden Weigenheim und Gollhofen

für die Taxen mit Betriebssitz in einem Pflichtfahrgebiet.

(III) Die in Absatz 2 genanten Gebiete sind zugleich Pflichtfahrgebiete im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG.

(IV) Im Pflichtfahrgebiet dürfen Fahrgäste nur mit eingeschalteter Taxameteruhr befördert werden; dies gilt nicht für frei vereinbarte Fahrten zu gesellschaftlichen Anlässen, wie z. B. Hochzeiten oder Beerdigungen, solange die Taxe für einen bestimmten Zeitraum gemietet ist. In diesen Fällen ist das auf dem Dach der Taxe befindliche Taxischild zu verhüllen.

(V) Beförderungsentgelte für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes müssen vorher frei vereinbart werden.

§ 4 Störungen

(I) Bei Störungen der Taxameteruhr ist der Fahrpreis nach der zurückgelegten Wegstrecke zu berechnen. Für jeden vollendeten Kilometer ist nach Maßgabe des Wegstreckenzählers ein Betrag von 2,35 DM bzw. 1,20 EUR zu berechnen.

(II) Störungen der Taxameteruhr sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 5 Pflichten der Fahrer

Jeder Fahrer hat diese Verordnung in der Taxe mit sich zu führen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine mit Datum und Unterschrift des Fahrers versehene Quittung über den berechneten Fahrpreis auszuhändigen. Die Quittung muss außerdem das amtliche Kennzeichen der benutzten Taxe und den Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt ersehen lassen. Jeder Fahrer ist mit den Vorschriften dieser Verordnung vertraut zu machen und zu ihrer Befolgung anzuhalten.

§ 6 Allgemeines

(I) Der Fahrgast muss den auf der Taxameteruhr angezeigten Fahrpreis zu jeder Zeit ablesen können. Bei Dunkelheit ist die Taxameteruhr zu beleuchten. 

(II) Beim Auf- und Abladen des Gepäcks soll der Fahrer dem Fahrgast behilflich sein. Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(III) In den Taxen sind die Anschrift des Unternehmers und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(IV) Im Ãœbrigen ist die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S.  1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.06.1998 (BGBl. I S. 1159) anzuwenden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer fahrlässig oder vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und 2 PBefG mit Geldbuße bis zu 10.000,- DM bzw. 5.100 EUR belegt werden.

§ 8 In-Kraft-Treten

(I) Diese Verordnung tritt am 01.06.2001 in Kraft.

(II) Gleichzeitig treten die Verordnungen des Landratsamtes Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) im Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim (Taxitarifordnung) vom 25.08.1989 (Amtsblatt Nr. 36 vom 06.09.1989) sowie die Änderungsverordnung zur Taxitarifordnung vom 03.08.1992 (Amtsblatt Nr. 31, 32 vom 05.08.1992) außer Kraft.

(III) Ab dem 01.01.2002 gelten die Beträge in EURO (EUR).

Neustadt a. d. Aisch, 17.05.2001
 
 

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