Infos zu Taxen und Tarifen im LK Passau
Taxitarifordnung LK Passau

Taxiordnung Landkreis Passau

§ 1 Geltungsbereich

Die Droschkenplätze (Taxenstände) sind nach den Vorschriften (Taxen), für den das Landratsamt Passau die Genehmigung erteilt hat.

§ 2 Bereitstellung von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen nur in der Gemeinde bereitgestellt werden, in der sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet, und dort nur an den behördlich zugelassenen Droschkenplätzen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG). Die Genehmigungsbehörde kann für Einzelfälle Ausnahmen gestatten (§ 47 Abs. 3 Satz 3 PBefG). § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung der Droschkenplätze

Die Droschkenplätze (Taxenstände) sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichnet (Zeichen 229).

§ 4 Ordnung auf den Droschkenplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Straßenverkehr nicht behindern. Das Abstellen von Kraftdroschken ohne Fahrzeugführer ist an den Droschkenplätzen nicht gestattet.

(2) Den an einem Droschkenplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Führer des nach der Reihenfolge ersten Fahrzeugs auszuführen, sofern nicht eine andere Kraftdroschke gewünscht wird. Die Fahrgäste dürfen jedoch bei der Wahl der Kraftdroschke in keiner Weise beeinflußt oder behindert werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt sinngemäß auch bei Annahme eines Beförderungsauftrags durch Funk oder Telefon; der hiernach zuständige Fahrzeugführer muß jedoch berechtigt sein, das gegebenenfalls am Droschkenplatz eingerichtete Telefon zu benützen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen die Ordnungsnummer der Kraftdroschke mitzuteilen.

(4) Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Ausgenommen ist das Reinigen von Scheiben und Beleuchtungseinrichtungen der Kraftdroschken.

(5) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Droschkenplätzen ist unverzüglich Folge zu leisten. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

(6) Den Unternehmern und Fahrzeugführern ist es untersagt, auf den Droschkenplätzen

  1. anderen Personen als Fahrgästen den Aufenthalt in den Kraftdroschken zu gestatten,
  2. Dritte durch Erregung vermeidbaren Lärms zu belästigen und
  3. sich für längere Zeit vom Fahrzeug zu entfernen und dadurch ein geschlossenes Nachrücken zu  verhindern.

§ 5 Dienstpläne

(1) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, daß von den Unternehmern ein Dienstplan aufgestellt wird, der die Bereitstellung und den Einsatz der Kraftdroschken regelt. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen des Dienstplanes bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen.

(3) Jeder Dienstplan wird von der Genehmigungsbehörde bekanntgemacht und ist von den Unternehmern sowie den Führern von Kraftdroschken einzuhalten.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut  eingeschaltet werden, daß sie den Fahrgast stören.

§ 7 Quittung über das Beförderungsentgelt

Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt unter Angabe des Fahrweges und der Ordungsnummer der Kraftdroschke zu übergeben.

§ 8 Mitführen des Verordnungstextes

Jeder Führer einer Kraftdroschke hat den Text dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Satz 1 eine Kraftdroschke nicht auf einem Droschkenplatz in der Betriebsgemeinde des Unternehmers bereitstellt;
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Kraftdroschke nicht in der Reihenfolge der Ankunft auf einem Droschkenplatz aufstellt;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 eine Kraftdroschke auf einem Droschkenplatz abstellt, ohne daß diese vom Fahrzeugführer besetzt ist;
  4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einem Fahrgast trotz Verlangen nicht die Ordnungsnummer der Kraftdroschke mitteilt;
  5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 auf einem Droschkenplatz eine Kraftdroschke instandsetzt oder wäscht;
  6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung eines Droschkenplatzes nicht unverzüglich Folge leistet;
  7. als Unternehmer oder Fahrzeugführer den in § 4 Abs. 6 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt;
  8. entgegen § 5 Abs. 3 einen von der Genehmigungsbehörde bekanntgemachten Dienstplan nicht einhält;
  9. entgegen § 6 Abs. 2 ein Funkgerät während der Fahrgastbeförderung so laut einschaltet, daß der Fahrgast gestört wird;
  10. entgegen § 7 dem Fahrgast trotz Verlangen nicht eine Quittung über das Beförderungsentgelt unter Angabe des Fahrweges und der Ordnungsnummer der Kraftdroschke übergibt;
  11. entgegen § 8 als Fahrzeugführer den Text dieser Verordnung nicht mitführt oder dem Fahrgast trotz Verlangen nicht Einsicht gewährt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
Passau, 22. November 1977 Landratsamt Passau

 

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