Infos zu Taxen und Tarifen im LK Passau
Taxiordnung LK Passau

(gültig seit 01.07.2008)

Taxitarif Landkreis Passau

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den  Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Passau.

2. Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet des Landkreises Passau und das der Stadt Passau.

4. Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

5. Das Pflichtfahrgebiet mit den Tarifzonen I und II ist im anliegenden Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Beförderungsentgelte

1. Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen  zusammen aus

    • Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreis) 2,80 €
      (von 06.00 bis 22.00 Uhr - Tagfahrten)
    • Grundpreis (Bestandteil des Mindesfahrpreises) 4,80 €
      (von 22.00 bis 06.00 Uhr - Nachtfahrten)
    • Mindestfahrpreis (einschließlich der ersten Schalteinheit) 3,00 €
      (von 06.00 bis 22.00 Uhr - Tagfahrten)
    • Mindestfahrpreis (einschließlich der ersten Schalteinheit) 5,00 €
      (von 22.00 bis 06.00 Uhr - Nachtfahrten)
  1. Wartezeitpreis (Tarifstufe 1) 21,00 € (je Stunde)
    (während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten und verkehrsbedingten Geschwindigkeiten von weniger als  - 15,00 km/h = Umschaltgeschwindigkeit, dies entspricht: 0,20 EUR je 34,3 Sekunden
  2. Kilometerpreis = (Tarifstufe 2) 1,40 €
    (dies entspricht: 0,20 EUR je 142,8 m)
  3. Zuschlägen nach Abs. 3
  4. Kilometer- und Wartezeitpreis werden in Schalteinheiten von je 0,20 EUR berechnet.

2. Fahrpreise

  • Anfahrt in Zone I - frei
  • Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I - Tarifstufe 2
  • Zielfahrt in Zone I und II - Tarifstufe 2
  • Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone II zu Zielen in der Zone I oder in Richtung Zone I
    • in Zone II - Tarifstufe 1 
    • in Zone I - Tarifstufe 2
  • Rückfahrten aus der Zone II ab Verlassen der Anfahrtstrecke in der Zone II Tarifstufe 2

3.   Zuschläge

  • abholen oder hinbringen hilfsbedürftiger Fahrgäste zur Wohnung einschließlich Gepäck
    frei
  • Großraumtaxis
    Fahrten mit Großraumtaxis (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können).
    4,00 €
  • Gepäck
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Einheit
      0,50 €
    • sperriges Gepäck je Einheit
      0,50 €
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwägen
      frei
  • Tiere
    • jedes frei transportierte Tier
      0,50 €
    • jeder Käfig oder Transportbehälter
      0,50 €
    • Blindenhunde
      frei
  • Fahrtaufträge in den Nachtstunden (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gem. § 2 - Umschaltung hat automatisch zu erfolgen)
  • Der Maximalbetrag der Zuschläge beträgt 10,00 €.

4.   Geht eine Besetztfahrt von einem Zielort weiter zu einem anderen Zielort, so darf der Mindestfahrpreis nicht nochmals berechnet werden und ist ggf. wieder in Abzug zu bringen.

5.   Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

6.   Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

7.   Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu entrichten (mindestens jedoch 5,00 €).

8.   Wird ein in der Tarifzone II bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten, mindestens jedoch die Pauschalgebühr nach Absatz 7.

§ 3 Begriffsbestimmungen

1.   Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

2.   Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

3.   Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone I zurückfahren.

4.   Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

1.   Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 PBefG möglich. Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Passau zulässig.

2.   Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

3.   Der Fahrer eines Taxis ist auch im Einvernehmen mit dem Fahrgast nicht berechtigt, ein anderes als das nach dieser Verordnung zugelassene Beförderungsentgelt zu fordern. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

4.   Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

1.   Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne § 4 Abs. 1

2.   Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 2 zugrunde zu legen.

3.   Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Ãœbersteigt die Wartezeit fünf Minuten, sind für die gesamte Wartezeit 0,35 EUR pro Minute zu berechnen.

4.   Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. 

§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise

1.   Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

2.   Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

3.   Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzgemeinde auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

1.   Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

2.   Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

3.   Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße Beförderung ausgehen können.

§ 7a Erweiterte Beförderungspflicht

Das Fahrpersonal ist verpflichtet, tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Behinderte und hilfsbedürftige Personen sind auf Wunsch nebst deren Gepäck aus der Wohnung abzuholen bzw. in die Wohnung zu verbringen.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

1.   Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast dies vereinbart wird (§ 38 BOKraft).

2.   Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).

§ 9 Verunreinigung des Fahrzeuges

Bei Verunreinigungen des Fahrzeuges durch die Fahrgäste werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer   

  1. andere als die in § 2 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  4. entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 € zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
  5. entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
  6. entgegen § 7 Abs. 1 oder § 7 a der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  7. entgegen entgegen § 8 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
  8. entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Passau vom 01. November 2006 (Amtsblatt des Landkreises Passau, Nr. 24/2006 vom 18.10.2006) außer Kraft.
 
Passau, den 07.05.2008

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